B E R I C H T
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• Als „mögliche Ermittlungspannen“ untersuchte der PUA NSU im Wesentlichen<br />
nachfolgende Sachverhalte: 55<br />
BLUTIGE TASCHENTÜCHER<br />
Zwei Tage nach der Tat wurden im weiteren Umfeld des Tatortes u. a. Taschentücher<br />
mit Blutantragungen sichergestellt. Eine molekulargenetische<br />
Untersuchung der Asservate erfolgte nach Auffassung des PUA NSU zu spät.<br />
Hierzu ist festzuhalten, dass die Prüfung, Durchführung und Priorisierung einzelner<br />
Ermittlungsmaßnahmen der sachleitenden Staatsanwaltschaft und der<br />
ermittelnden Soko obliegt und anhand von Tat-/Täterhypothesen durchgeführt<br />
wird. Eine zeitgleiche Durchführung aller denkbaren Ermittlungsmaßnahmen<br />
ist weder möglich noch verhältnismäßig.<br />
In Bezug auf die dargestellten „blutigen Taschentücher“ führte der ehemalige<br />
Leiter der Soko bereits bei seiner Befragung durch den PUA NSU aus, dass<br />
zunächst nur Asservate im näheren Tatortbereich oder bei vermuteter Tatrelevanz<br />
molekulargenetisch untersucht wurden. Die in Rede stehenden Taschentücher<br />
wurden allerdings in mehreren Hundert Meter (Luftlinie) vom Neckarufer<br />
aufgefunden und erhielten erst nach einer 2009 vorliegenden Zeugenaussage<br />
eine mögliche Tatrelevanz und wurden deshalb doch untersucht.<br />
Ein hierbei festgestelltes DNA-Profil wurde in die bundesweite DNA-Analyse-<br />
Datei eingestellt. Auch nach Bekanntwerden des NSU im November 2011 und<br />
der Zuordnung der Tat in Heilbronn zu diesem besitzen die Taschentücher<br />
nach den beim Innenministerium Baden-Württemberg vorliegenden Informationen<br />
keine Tatrelevanz.<br />
ZEUGENAUSSAGEN, ÖFFENTLICHKEITSFAHNDUNG<br />
Es lagen verschiedene Zeugenaussagen zu Personen mit Blutflecken an der<br />
Kleidung und zur Wahrnehmung von Schüssen vor. Hierauf angefertigte<br />
Phantombilder wurden von der Polizei als tatrelevant erachtet und eine Öffentlichkeitsfahndung<br />
angeregt, die vom sachleitenden Staatsanwalt abge-<br />
55 vgl. Drucksache 17/14600 des Dt. Bundestages, S. 654 ff., 840 f.<br />
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