B E R I C H T
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prüft worden war, die Aktensichtung aber keine darüber hinaus gehenden Erkenntnisse<br />
gebracht habe.<br />
Bewertung<br />
Nach den durchgeführten Überprüfungen ergeben sich keine Anhaltspunkte<br />
für belegbare Kontakte zwischen Mitgliedern des EWK KKK aus Baden-<br />
Württemberg und dem Trio. Dies gilt insbesondere auch für die Person A. S.<br />
Es konnten keine Belege dafür gefunden werden, dass A. S. eine Kontaktperson<br />
des Trios gewesen ist. Somit beschränkt sich der Zusammenhang zwischen<br />
dem NSU und der Gruppe des EWK KKK darauf, dass sich auf einer<br />
Kontaktliste des MUNDLOS der Name einer Person (Q 1) befindet, der auch<br />
(zeitweilig) Mitglied im EWK KKK war. Weitere Bezüge konnten nicht festgestellt<br />
werden.<br />
Ergänzende Aktenanforderung des PUA NSU zu A. S.<br />
Mit Schreiben vom 30. August 2013 - und damit nach Vorlage des Abschlussberichts<br />
des PUA NSU (22. August 2013) - wandte sich das Sekretariat des<br />
PUA NSU an das Innenministerium und teilte mit, dass von Mitgliedern des<br />
Ausschusses noch Unterlagen zu A. S. gewünscht würden, da diese aus verschiedenen<br />
Gründen nicht uninteressant erschienen.<br />
Das Ausschusssekretariat ersuchte das Innenministerium darum, die genannten<br />
Vorgänge auch noch nach Beendigung des Ausschusses dessen Mitgliedern<br />
zugänglich zu machen.<br />
Auf Nachfrage des Innenministeriums aufgrund aufgekommener Zweifel, erklärte<br />
das Ausschusssekretariat, dass Rechtsgrundlage für die erbetene Aktenübersendung<br />
das Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse<br />
des Deutschen Bundestags sei.<br />
In der Folge übermittelte das Innenministerium dem PUA NSU die vom Ausschusssekretariat<br />
erbetenen Akten (insgesamt 81 Aktenvorgänge) zu A. S.<br />
mit Schreiben vom 17. September, 19. September und 2. Oktober 2013.<br />
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