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B E R I C H T

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prüft worden war, die Aktensichtung aber keine darüber hinaus gehenden Erkenntnisse<br />

gebracht habe.<br />

Bewertung<br />

Nach den durchgeführten Überprüfungen ergeben sich keine Anhaltspunkte<br />

für belegbare Kontakte zwischen Mitgliedern des EWK KKK aus Baden-<br />

Württemberg und dem Trio. Dies gilt insbesondere auch für die Person A. S.<br />

Es konnten keine Belege dafür gefunden werden, dass A. S. eine Kontaktperson<br />

des Trios gewesen ist. Somit beschränkt sich der Zusammenhang zwischen<br />

dem NSU und der Gruppe des EWK KKK darauf, dass sich auf einer<br />

Kontaktliste des MUNDLOS der Name einer Person (Q 1) befindet, der auch<br />

(zeitweilig) Mitglied im EWK KKK war. Weitere Bezüge konnten nicht festgestellt<br />

werden.<br />

Ergänzende Aktenanforderung des PUA NSU zu A. S.<br />

Mit Schreiben vom 30. August 2013 - und damit nach Vorlage des Abschlussberichts<br />

des PUA NSU (22. August 2013) - wandte sich das Sekretariat des<br />

PUA NSU an das Innenministerium und teilte mit, dass von Mitgliedern des<br />

Ausschusses noch Unterlagen zu A. S. gewünscht würden, da diese aus verschiedenen<br />

Gründen nicht uninteressant erschienen.<br />

Das Ausschusssekretariat ersuchte das Innenministerium darum, die genannten<br />

Vorgänge auch noch nach Beendigung des Ausschusses dessen Mitgliedern<br />

zugänglich zu machen.<br />

Auf Nachfrage des Innenministeriums aufgrund aufgekommener Zweifel, erklärte<br />

das Ausschusssekretariat, dass Rechtsgrundlage für die erbetene Aktenübersendung<br />

das Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse<br />

des Deutschen Bundestags sei.<br />

In der Folge übermittelte das Innenministerium dem PUA NSU die vom Ausschusssekretariat<br />

erbetenen Akten (insgesamt 81 Aktenvorgänge) zu A. S.<br />

mit Schreiben vom 17. September, 19. September und 2. Oktober 2013.<br />

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