B E R I C H T
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damaligen Hausjuristen im LfV BW aus datenschutzrechtlichen Gründen und<br />
aufgrund der Vorgaben des Verfassungsschutzgesetzes vernichtet worden.<br />
Das Wesentliche habe er in einem drei oder vier Seiten umfassenden Bericht<br />
zusammengefasst, der noch beim LfV BW (in einem Ordner für Mitteilungen<br />
von offenbar verwirrten Personen) verwahrt sein müsse. Das Einzige, was er<br />
seinerzeit habe erreichen können, sei eine Speicherung im nachrichtendienstlichen<br />
Informationssystem (NADIS) gewesen.<br />
b.) Ebenfalls im November 2011 wurde der Pfarrer, an den sich der Informant<br />
seinerzeit gewandt hatte, vom LKA BW als Zeuge vernommen. Er hat die<br />
Darstellung von Herrn S. jedoch nicht bestätigt.<br />
c.) In seiner Vernehmung durch das LKA BW im Dezember 2011 bestätigte<br />
der damalige Informant (O.), mit Herrn S. vom LfV BW gesprochen zu haben.<br />
Er gab aber an, keine Erkenntnisse zu Verbindungen von Rechtsextremisten<br />
aus dem Raum Heilbronn in die neuen Bundesländer zu haben. Auch habe er<br />
keine Kontakte zu rechtsradikalen Personen aus Thüringen gehabt. Der Name<br />
MUNDLOS sage ihm nichts. Den Begriff NSU kenne er nur im Zusammenhang<br />
mit „Audi-NSU“. Bei dem Gespräch mit Herrn S. sei weder der Name MUND-<br />
LOS noch der Begriff NSU gefallen.<br />
d.) Das LfV BW teilte in der Folge dem LKA BW zu diesem Sachverhalt insbesondere<br />
mit, dass es den von Herrn S. behaupteten Sachverhalt nicht bestätigen<br />
könne. In dem eingestuften Vermerk aus dem Jahr 2003 über das Gespräch<br />
mit O. seien keine Hinweise auf den „Thüringer Heimatschutz“, den<br />
NSU, MUNDLOS oder andere rechtsextremistische oder rechtsterroristische<br />
Aktivitäten im Raum Heilbronn oder anderswo zu finden. Bei dem Informanten<br />
O. handele es sich um eine verwirrte Persönlichkeit, deren Glaubwürdigkeit<br />
als nicht sonderlich hoch einzustufen sei.<br />
Der Vermerk des Herrn S. vom 12. August 2003 enthält tatsächlich keinerlei<br />
Hinweise auf den von ihm behaupteten Sachverhalt. Vielmehr befasst er sich<br />
mit anderen Sachverhalten, wie beispielsweise den Kontakten des Informanten<br />
zum israelischen Geheimdienst Mossad. Herr S. führt in dem Vermerk abschließend<br />
aus, dass der Informant O. nach seiner Meinung Probleme bei<br />
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