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B E R I C H T

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damaligen Hausjuristen im LfV BW aus datenschutzrechtlichen Gründen und<br />

aufgrund der Vorgaben des Verfassungsschutzgesetzes vernichtet worden.<br />

Das Wesentliche habe er in einem drei oder vier Seiten umfassenden Bericht<br />

zusammengefasst, der noch beim LfV BW (in einem Ordner für Mitteilungen<br />

von offenbar verwirrten Personen) verwahrt sein müsse. Das Einzige, was er<br />

seinerzeit habe erreichen können, sei eine Speicherung im nachrichtendienstlichen<br />

Informationssystem (NADIS) gewesen.<br />

b.) Ebenfalls im November 2011 wurde der Pfarrer, an den sich der Informant<br />

seinerzeit gewandt hatte, vom LKA BW als Zeuge vernommen. Er hat die<br />

Darstellung von Herrn S. jedoch nicht bestätigt.<br />

c.) In seiner Vernehmung durch das LKA BW im Dezember 2011 bestätigte<br />

der damalige Informant (O.), mit Herrn S. vom LfV BW gesprochen zu haben.<br />

Er gab aber an, keine Erkenntnisse zu Verbindungen von Rechtsextremisten<br />

aus dem Raum Heilbronn in die neuen Bundesländer zu haben. Auch habe er<br />

keine Kontakte zu rechtsradikalen Personen aus Thüringen gehabt. Der Name<br />

MUNDLOS sage ihm nichts. Den Begriff NSU kenne er nur im Zusammenhang<br />

mit „Audi-NSU“. Bei dem Gespräch mit Herrn S. sei weder der Name MUND-<br />

LOS noch der Begriff NSU gefallen.<br />

d.) Das LfV BW teilte in der Folge dem LKA BW zu diesem Sachverhalt insbesondere<br />

mit, dass es den von Herrn S. behaupteten Sachverhalt nicht bestätigen<br />

könne. In dem eingestuften Vermerk aus dem Jahr 2003 über das Gespräch<br />

mit O. seien keine Hinweise auf den „Thüringer Heimatschutz“, den<br />

NSU, MUNDLOS oder andere rechtsextremistische oder rechtsterroristische<br />

Aktivitäten im Raum Heilbronn oder anderswo zu finden. Bei dem Informanten<br />

O. handele es sich um eine verwirrte Persönlichkeit, deren Glaubwürdigkeit<br />

als nicht sonderlich hoch einzustufen sei.<br />

Der Vermerk des Herrn S. vom 12. August 2003 enthält tatsächlich keinerlei<br />

Hinweise auf den von ihm behaupteten Sachverhalt. Vielmehr befasst er sich<br />

mit anderen Sachverhalten, wie beispielsweise den Kontakten des Informanten<br />

zum israelischen Geheimdienst Mossad. Herr S. führt in dem Vermerk abschließend<br />

aus, dass der Informant O. nach seiner Meinung Probleme bei<br />

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