B E R I C H T
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Bei besonderen Lagen, z. B. anlässlich von Großveranstaltungen (Beispiel<br />
Nato-Gipfel, Papstbesuch, Einheitsfeier 2013), arbeiten Verbindungsbeamte<br />
des LfV BW in den Besonderen Aufbauorganisationen<br />
(BAO) der Polizei mit, um die Erkenntnisse des LfV BW in die aktuelle<br />
polizeiliche Lagebewertung einfließen zu lassen. Darüber hinaus findet<br />
seit vielen Jahren eine tägliche Zusammenarbeit mit der Landespolizei<br />
statt, z. B. bei der Erstellung gemeinsamer Lagebilder, Gefährdungsbewertungen,<br />
Personenüberprüfungen, Verbotsprüfungen, bei Überprüfungen<br />
zum Waffenbesitz in der extremistischen Szene sowie zur Unterstützung<br />
bei der Asservatenauswertung und in Ermittlungsgruppen.<br />
• Nachrichtendienstlich gewonnene Erkenntnisse werden entsprechend<br />
den Regelungen im Landesverfassungsschutzgesetz an die Polizei und<br />
die Strafverfolgungsbehörden übermittelt. Die IMK hat das BMI gebeten,<br />
in Abstimmung mit den Ländern bis zum Herbst 2014 eine Neufassung<br />
der Übermittlungsvorschriften im Bundesverfassungsschutzgesetz<br />
zu erarbeiten. Die Regelungen sollen Grundlage für die anschließende<br />
Anpassung der Regelungen in den Landesverfassungsschutzgesetzen<br />
sein. Dabei wird das Urteil des BVerfG zur Antiterrordatei vom 24. April<br />
2013 einzubeziehen sein („informationelles Trennungsgebot“). Das Innenministerium<br />
ist Mitglied in der Arbeitsgruppe.<br />
Beim Umgang mit quellengeschützten Informationen wird das LfV BW den<br />
Forderungen des PUA NSU, der BLKR und den Beschlüssen der IMK bereits<br />
jetzt gerecht. Der einschlägige § 11 LVSG setzt schon heute eine umfassende<br />
Abwägung im Einzelfall voraus. Einen "automatischen und absoluten Quellenschutz"<br />
sieht weder das LVSG vor, noch entspricht dies der gelebten Praxis<br />
im LfV BW, und zwar weder im Hinblick auf die Polizei noch in Bezug auf andere<br />
Behörden. Ausdrücklich wird auf die Praxis der Zusammenarbeit mit der<br />
Polizei verwiesen.<br />
Die Informationsübermittlung durch LfV BW an LKA BW und Landespolizei ist<br />
wesentlicher Bestandteil der täglichen Arbeit (Ermittlungsersuchen, Lagebilder<br />
usw.) auf allen Extremismusfeldern. Dabei ist der Schutz der menschlichen<br />
Zugänge in den Beobachtungsobjekten des LfV BW zwar einerseits wesentliche<br />
Voraussetzung für die Sicherstellung der Aufgabenerfüllung des LfV<br />
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