B E R I C H T
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ist, dass das LfV über keine Quellen verfügte, die unmittelbaren Zugang zu<br />
den Personen hatten, die im Nachhinein als Kontaktpersonen des NSU in Baden-Württemberg<br />
bekannt geworden sind. Zutreffend ist auch, dass im relevanten<br />
Zeitraum die Zugangslage mit menschlichen Quellen des LfV in den<br />
Bereichen des Neonazismus und der rechtsextremistischen Skinheads im<br />
Großraum Stuttgart schwierig war, wenn auch nicht vollständig defizitär. Es<br />
konnten zwar auch Quellen in den Bereichen des Neonazismus und der<br />
rechtsextremistischen Skinheads geworben werden, jedoch keinesfalls im angestrebten<br />
und erforderlichen Maße.<br />
Gleichwohl wurden die im Großraum Stuttgart angesiedelten priorisierten Beobachtungsobjekte<br />
mit allen auch sonst zur Verfügung stehenden nachrichtendienstlichen<br />
Mitteln aufgeklärt und die gewonnenen Erkenntnisse an die<br />
zuständigen Stellen übermittelt.<br />
Maßgebliche Erkenntnisse des LfV BW sind in eine Reihe von Verbotsverfahren,<br />
Strafverfahren wegen Fortsetzung verbotener Organisationen, strafrechtlicher<br />
Ermittlungsverfahren, z. B. wegen Bildung krimineller Vereinigungen<br />
oder anderer Strafbestände eingeflossen. Hervorzuheben sind diesbezüglich<br />
insbesondere die beiden Verfahren nach § 86 StGB wegen der Fortführung<br />
der im Jahr 2000 verboten Gruppierung B&H in den Sektionen Baden und<br />
Württemberg oder aber auch die Aufdeckung der Strukturen des Ku-Klux-Klan<br />
in Baden-Württemberg im Jahr 2000.<br />
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