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B E R I C H T

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ist, dass das LfV über keine Quellen verfügte, die unmittelbaren Zugang zu<br />

den Personen hatten, die im Nachhinein als Kontaktpersonen des NSU in Baden-Württemberg<br />

bekannt geworden sind. Zutreffend ist auch, dass im relevanten<br />

Zeitraum die Zugangslage mit menschlichen Quellen des LfV in den<br />

Bereichen des Neonazismus und der rechtsextremistischen Skinheads im<br />

Großraum Stuttgart schwierig war, wenn auch nicht vollständig defizitär. Es<br />

konnten zwar auch Quellen in den Bereichen des Neonazismus und der<br />

rechtsextremistischen Skinheads geworben werden, jedoch keinesfalls im angestrebten<br />

und erforderlichen Maße.<br />

Gleichwohl wurden die im Großraum Stuttgart angesiedelten priorisierten Beobachtungsobjekte<br />

mit allen auch sonst zur Verfügung stehenden nachrichtendienstlichen<br />

Mitteln aufgeklärt und die gewonnenen Erkenntnisse an die<br />

zuständigen Stellen übermittelt.<br />

Maßgebliche Erkenntnisse des LfV BW sind in eine Reihe von Verbotsverfahren,<br />

Strafverfahren wegen Fortsetzung verbotener Organisationen, strafrechtlicher<br />

Ermittlungsverfahren, z. B. wegen Bildung krimineller Vereinigungen<br />

oder anderer Strafbestände eingeflossen. Hervorzuheben sind diesbezüglich<br />

insbesondere die beiden Verfahren nach § 86 StGB wegen der Fortführung<br />

der im Jahr 2000 verboten Gruppierung B&H in den Sektionen Baden und<br />

Württemberg oder aber auch die Aufdeckung der Strukturen des Ku-Klux-Klan<br />

in Baden-Württemberg im Jahr 2000.<br />

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