B E R I C H T
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den Kernaussagen dieser Analyse ausgeführt. Nach Einschätzung des PUA<br />
NSU erbrachte die dritte Fallanalyse des LKA BW keine neuen Erklärungsansätze<br />
und sei schon aus damaliger Sicht teilweise fehlerhaft, vorurteilsbeladen<br />
und insgesamt nicht überzeugend. 64<br />
Hierzu ist anzumerken, dass die BAO Bosporus im Zuge der Ermittlungen in<br />
den Jahren 2005 und 2006 zwei so genannte operative Fallanalysen zu der<br />
Mordserie durch Spezialisten des Polizeipräsidiums München erstellen ließ.<br />
Um eine weitere, externe Sichtweise zu erhalten, ersuchten die bayerischen<br />
Ermittler die Fallanalytiker des LKA BW um eine ergänzende Gesamtanalyse.<br />
Die Mitarbeiter der Operativen Fallanalyse des LKA BW führten im Jahr 2006<br />
Datenerhebungen aus vorhandenen Akten der ermittelnden BAO Bosporus<br />
und weiterer Polizeidienststellen durch. Ferner wurden alle neun Tatorte besichtigt.<br />
Zunächst wurden Einzelanalysen zu den neun Morden erstellt. Basierend<br />
auf diesen wurde im Januar 2007 unter Einbeziehung von Einsatzpsychologen<br />
des LKA BW eine Gesamtanalyse zur Mordserie erstellt und den<br />
Ermittlern der BAO Bosporus des Polizeipräsidiums Mittelfranken fachlich<br />
vorgestellt. Trotz der seinerzeit sehr schmalen Datenbasis wurden die Morde<br />
durch die Gesamtanalyse, nach dem hier vorliegenden Kenntnisstand auch in<br />
retrograder Betrachtung, in weiten Teilen realitätsnah rekonstruiert und die<br />
richtigen Schlüsse, beispielsweise zum kontrollierten Täterverhalten, gezogen.<br />
In der ex post Betrachtung sind die damals als am wahrscheinlichsten<br />
abgeleiteten Hypothesen, zum Beispiel zur ethnisch-kulturellen Zugehörigkeit<br />
der Tätergruppierung, widerlegt. Die aufgeführten Vorwürfe des PUA NSU<br />
beruhen aber auch auf einer verkürzten und teilweise aus dem Gesamtkontext<br />
gerissenen Darstellung der damaligen Analyseergebnisse. Die pauschale Kritik<br />
an der Arbeit der Operativen Fallanalyse beim LKA BW wird den speziell<br />
fortgebildeten Kriminalisten und eingebundenen Diplom-Psychologen nicht<br />
gerecht.<br />
64 vgl. Drucksache 17/14600 des Dt. Bundestages, S. 575f, 839.<br />
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