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B E R I C H T

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Das LfV BW hat N. S. nie als V-Person geführt. Zu einem Kontakt des<br />

LfV BW mit N. S. kam es im Zeitraum Oktober 2003 bis Januar 2004. S.<br />

und ihr heutiger Ehemann waren nach den noch vorliegenden Unterlagen<br />

in diesem Zeitraum Ziel eines Anwerbeversuchs durch das LfV BW<br />

(sog. Zielpersonen (ZP). Nach Unterlagen aus einem Auskunftsbegehren<br />

sowie einer Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde vom 18. November<br />

2003 gegen einen Beamten des LfV BW von N. S. geht hervor, dass<br />

diese an diesem Tag durch einen Beamten des LfV BW zum Ziele der<br />

Werbung als Vertrauensperson angesprochen wurde.<br />

N. S. stellte aufgrund der Ansprache mit o. g. Schreiben ein Auskunftsersuchen<br />

an das LfV BW und erhob darin zugleich eine Dienst- und<br />

Fachaufsichtsbeschwerde gegen den Beamten, der sie angesprochen<br />

hatte.<br />

Da N. S. wie auch ihr heutiger Ehemann die Zusammenarbeit mit dem<br />

LfV BW bei den Ansprachen vehement ablehnten, wurden beide Werbungsvorhaben<br />

im Januar 2004 endgültig eingestellt. Zum Zeitpunkt der<br />

Ansprache befand sich N. S. in der Ausbildung und war noch nicht als<br />

Rechtsanwältin tätig. Weitergehende Erkenntnisse zu der damaligen<br />

Ansprache der beiden Personen liegen dem LfV BW nicht mehr vor, da<br />

die ZP-Akten sowie das Auskunftsbegehren aus datenschutzrechtlichen<br />

Gründen (vor Bekanntwerden des NSU und seinen Taten) vernichtet<br />

wurden. Aufbewahrt wurde lediglich der mit der Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde<br />

zusammenhängende Schriftverkehr.<br />

• H. K. (heutiger Name: H. B.)<br />

H. K. war einer der zwei Hauptbeschuldigen im Verfahren wegen Fortsetzung<br />

einer verbotenen Vereinigung gegen die ehemalige B&H-<br />

Sektion Baden. Beide wurden vom Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom<br />

23. März 2011 zu Strafen von 14 Monaten und sechs Monaten auf Bewährung<br />

verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Bewährungszeit beträgt<br />

drei Jahre.<br />

Erkenntnisse zu H. B. mit Bezug zum NSU-Komplex konnten den Datenbanken<br />

und Sachakten des LfV BW nicht entnommen werden.<br />

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