B E R I C H T
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Das LfV BW hat N. S. nie als V-Person geführt. Zu einem Kontakt des<br />
LfV BW mit N. S. kam es im Zeitraum Oktober 2003 bis Januar 2004. S.<br />
und ihr heutiger Ehemann waren nach den noch vorliegenden Unterlagen<br />
in diesem Zeitraum Ziel eines Anwerbeversuchs durch das LfV BW<br />
(sog. Zielpersonen (ZP). Nach Unterlagen aus einem Auskunftsbegehren<br />
sowie einer Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde vom 18. November<br />
2003 gegen einen Beamten des LfV BW von N. S. geht hervor, dass<br />
diese an diesem Tag durch einen Beamten des LfV BW zum Ziele der<br />
Werbung als Vertrauensperson angesprochen wurde.<br />
N. S. stellte aufgrund der Ansprache mit o. g. Schreiben ein Auskunftsersuchen<br />
an das LfV BW und erhob darin zugleich eine Dienst- und<br />
Fachaufsichtsbeschwerde gegen den Beamten, der sie angesprochen<br />
hatte.<br />
Da N. S. wie auch ihr heutiger Ehemann die Zusammenarbeit mit dem<br />
LfV BW bei den Ansprachen vehement ablehnten, wurden beide Werbungsvorhaben<br />
im Januar 2004 endgültig eingestellt. Zum Zeitpunkt der<br />
Ansprache befand sich N. S. in der Ausbildung und war noch nicht als<br />
Rechtsanwältin tätig. Weitergehende Erkenntnisse zu der damaligen<br />
Ansprache der beiden Personen liegen dem LfV BW nicht mehr vor, da<br />
die ZP-Akten sowie das Auskunftsbegehren aus datenschutzrechtlichen<br />
Gründen (vor Bekanntwerden des NSU und seinen Taten) vernichtet<br />
wurden. Aufbewahrt wurde lediglich der mit der Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde<br />
zusammenhängende Schriftverkehr.<br />
• H. K. (heutiger Name: H. B.)<br />
H. K. war einer der zwei Hauptbeschuldigen im Verfahren wegen Fortsetzung<br />
einer verbotenen Vereinigung gegen die ehemalige B&H-<br />
Sektion Baden. Beide wurden vom Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom<br />
23. März 2011 zu Strafen von 14 Monaten und sechs Monaten auf Bewährung<br />
verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Bewährungszeit beträgt<br />
drei Jahre.<br />
Erkenntnisse zu H. B. mit Bezug zum NSU-Komplex konnten den Datenbanken<br />
und Sachakten des LfV BW nicht entnommen werden.<br />
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