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B E R I C H T

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lefonischen Kontakt zu ihr. Die Zusammenarbeit mit Krokus wurde am 15.<br />

Februar 2011 beendet. In der Folge gab es nur noch einen Kontakt zwischen<br />

Herrn Ö. und „Krokus“ im April 2012, nachdem sich „Krokus“ vorübergehend<br />

von Herrn G. getrennt hatte, und dieser seine ehemalige Freundin bedroht<br />

hatte. Seitdem hat es keinen Kontakt von Herrn Ö. zu „Krokus“ gegeben.<br />

e.) In der Folge hat das LKA BW die Krankenschwester L. R. (seinerzeit L. S.)<br />

- die ihr laut einer Aussage von N. R. vor einigen Jahren bei einem Friseurbesuch<br />

von dem Polizeibeamten erzählt habe, der auf ihrer Station gelegen habe<br />

und schwer angeschlagen sei - vernommen, um den Sachverhalt weiter<br />

aufzuklären. Diese konnte sich aber an ein entsprechendes Gespräch nicht<br />

erinnern. Auch sei sie mit der Pflege des verletzten Polizisten nicht selbst befasst<br />

gewesen und habe ihn nie gesehen. Er habe auf einer anderen Station<br />

in derselben Klinik (SRH Fachkrankenhaus Neresheim) gelegen.<br />

Das LKA BW hat die Krankenschwester im Ergebnis als unverdächtig eingeschätzt.<br />

Sie scheine tatsächlich nicht zu wissen, dass es die NSU-Mordserie<br />

gegeben habe und habe ihren Äußerungen bei Gesprächen mit Frau N. R.<br />

offenbar keinerlei Bedeutung beigemessen.<br />

Bewertung<br />

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Behauptungen des Hinweisgebers G.<br />

hinsichtlich des gezielten Ausspähens des verletzten Polizeibeamten durch<br />

eine Krankenschwester jeder Grundlage entbehren. Die Darstellung des von<br />

Herrn G. behaupteten Sachverhalts wurde im Ergebnis durch nichts bestätigt,<br />

insbesondere nicht durch die Krankenschwester L. R. Auch der ehemalige<br />

VP-Führer von „Krokus“, Herr Ö., hat der Darstellung eindeutig und glaubhaft<br />

widersprochen. Insbesondere gezieltes Interesse der rechtsextremen Szene,<br />

Mordpläne und der Rücktritt von diesen Plänen nach der Feststellung des<br />

Gedächtnisverlusts des Polizisten A. können mit den vorliegenden Informationen<br />

nicht untermauert werden.<br />

Hinsichtlich der Interessenlage von Frau K. stellt sich die Frage, welchen<br />

Grund das LfV BW und Frau K. hätten haben sollen, solche wichtigen Er-<br />

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