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B E R I C H T

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sierten Briefumschlägen bereit, um sie zu einem ihnen als geeignet erscheinenden<br />

Zeitpunkt propagandistisch geeigneten Empfängern zukommen zu<br />

lassen. Mindestens 15 Exemplare dieser DVD versandte die Angeschuldigte<br />

Zschäpe in der Zeit zwischen dem 4. und 8. November 2011 zu Propagandaund<br />

Selbstbezichtigungszwecken im Sinne des ‚NSU‘ an politische, religiöse<br />

und kulturelle Einrichtungen sowie an Presseunternehmen.“ 3<br />

2. Ermittlungen zur Tat in Baden-Württemberg<br />

Baden-Württemberg war von den Taten des NSU durch den Mord und den<br />

versuchten Mord an der Polizeibeamtin Kiesewetter und ihrem Streifenpartner<br />

am 25. April 2007 auf der Theresienwiese in Heilbronn unmittelbar betroffen.<br />

Die strafrechtlichen Ermittlungen der Polizei Baden-Württemberg im diesem<br />

Zusammenhang standen unter Leitungs- und Kontrollfunktion (so genannte<br />

Sachleitungsbefugnis) zunächst der Staatsanwaltschaft (StA) Heilbronn bzw.<br />

später des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA). Danach ist<br />

es Aufgabe der Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde den rechtlich einwandfreien<br />

Ablauf der Ermittlungen zu garantieren und die ständige rechtliche<br />

Kontrolle über die polizeiliche Ermittlungstätigkeit auszuüben. So bezieht sich<br />

die Sachleitungsbefugnis im konkreten Ermittlungsverfahren nicht nur auf die<br />

eigentlichen Ermittlungen, sondern auf alle Maßnahmen zur Förderung des<br />

Strafverfahrens.<br />

Mithin hat die ermittlungsleitende Anklagebehörde erforderlichenfalls unter<br />

Berücksichtigung der wertenden Gesamtschau im jeweiligen Strafverfahren<br />

konkrete Ermittlungs- bzw. Folgeaufträge an die ermittelnde Polizei zu erteilen,<br />

um be-/entlastende tat- bzw. täterbezogene Momente (Indizien/Beweise)<br />

möglichst belastbar zu verifizieren oder zu falsifizieren. Im Ergebnis ist zu<br />

konstatieren, dass die ermittelnde Polizei nicht frei in den strafrechtlichen Ermittlungen<br />

ist; strafrechtliche Ermittlungsstände und Ermittlungsergebnisse<br />

unterliegen demnach einer ständigen Wertung durch die ermittlungsleitende<br />

Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde.<br />

3 vgl. http://www.generalbundesanwalt.de/de/showpress.phpthemenid=14&newsid=460 sowie<br />

Drucksache 17/14600 des Deutschen Bundestages, S. 73 ff.<br />

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