B E R I C H T
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sierten Briefumschlägen bereit, um sie zu einem ihnen als geeignet erscheinenden<br />
Zeitpunkt propagandistisch geeigneten Empfängern zukommen zu<br />
lassen. Mindestens 15 Exemplare dieser DVD versandte die Angeschuldigte<br />
Zschäpe in der Zeit zwischen dem 4. und 8. November 2011 zu Propagandaund<br />
Selbstbezichtigungszwecken im Sinne des ‚NSU‘ an politische, religiöse<br />
und kulturelle Einrichtungen sowie an Presseunternehmen.“ 3<br />
2. Ermittlungen zur Tat in Baden-Württemberg<br />
Baden-Württemberg war von den Taten des NSU durch den Mord und den<br />
versuchten Mord an der Polizeibeamtin Kiesewetter und ihrem Streifenpartner<br />
am 25. April 2007 auf der Theresienwiese in Heilbronn unmittelbar betroffen.<br />
Die strafrechtlichen Ermittlungen der Polizei Baden-Württemberg im diesem<br />
Zusammenhang standen unter Leitungs- und Kontrollfunktion (so genannte<br />
Sachleitungsbefugnis) zunächst der Staatsanwaltschaft (StA) Heilbronn bzw.<br />
später des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA). Danach ist<br />
es Aufgabe der Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde den rechtlich einwandfreien<br />
Ablauf der Ermittlungen zu garantieren und die ständige rechtliche<br />
Kontrolle über die polizeiliche Ermittlungstätigkeit auszuüben. So bezieht sich<br />
die Sachleitungsbefugnis im konkreten Ermittlungsverfahren nicht nur auf die<br />
eigentlichen Ermittlungen, sondern auf alle Maßnahmen zur Förderung des<br />
Strafverfahrens.<br />
Mithin hat die ermittlungsleitende Anklagebehörde erforderlichenfalls unter<br />
Berücksichtigung der wertenden Gesamtschau im jeweiligen Strafverfahren<br />
konkrete Ermittlungs- bzw. Folgeaufträge an die ermittelnde Polizei zu erteilen,<br />
um be-/entlastende tat- bzw. täterbezogene Momente (Indizien/Beweise)<br />
möglichst belastbar zu verifizieren oder zu falsifizieren. Im Ergebnis ist zu<br />
konstatieren, dass die ermittelnde Polizei nicht frei in den strafrechtlichen Ermittlungen<br />
ist; strafrechtliche Ermittlungsstände und Ermittlungsergebnisse<br />
unterliegen demnach einer ständigen Wertung durch die ermittlungsleitende<br />
Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde.<br />
3 vgl. http://www.generalbundesanwalt.de/de/showpress.phpthemenid=14&newsid=460 sowie<br />
Drucksache 17/14600 des Deutschen Bundestages, S. 73 ff.<br />
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