B E R I C H T
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Die Darstellung des Sachverhalts im Bericht des PUA NSU beruht im Wesentlichen<br />
auch auf den durch das Innenministerium Baden-Württemberg übersandten<br />
Akten und den Zeugenaussagen von (ehemaligen) Mitarbeiterrinnen<br />
und Mitarbeitern der Sicherheitsbehörden in Baden-Württemberg. Insoweit ist<br />
zu betonen, dass der PUA NSU neben den Ermittlungsakten, die in die Zuständigkeit<br />
des GBA übergegangen sind, fast ausschließlich Material verarbeitet<br />
hat, das Baden-Württemberg aufgrund eigener Aktenrecherchen zusammengestellt<br />
und vorgelegt hat. Dies betrifft ausdrücklich auch Sachverhalte,<br />
bei denen mit einer kritischen Reaktion gerechnet werden musste.<br />
Baden-Württemberg hat solche kritischen Sachverhalte auch dann vorgelegt,<br />
wenn kein (unmittelbarer) Bezug zum Untersuchungsgegenstand des PUA<br />
NSU erkennbar war (z. B. Polizeibeamte im EWK KKK oder Sicherheitsvorfall<br />
im LfV BW im Jahr 2002). In Baden-Württemberg wurden die notwendigen<br />
Recherchen für den PUA NSU besonders umfangreich durchgeführt und mögliche<br />
Bezüge des NSU - insbesondere zu Umfeldpersonen des NSU - durch<br />
die Sicherheitsbehörden, insbesondere durch die Ermittlungen der EG Umfeld,<br />
besonders gründlich und umfassend aufgearbeitet. 69<br />
Den Feststellungen und der Kritik des PUA NSU an den polizeilichen Ermittlungen<br />
im NSU-Komplex (Česká -Mordserie, Mord und versuchter Mord in<br />
Heilbronn, Sprengstoffanschläge, Raubüberfälle, Fahndung nach dem Trio)<br />
müssen sich alle Sicherheitsbehörden stellen. Bei aller berechtigten Kritik des<br />
PUA NSU bleibt aber festzuhalten, dass weder die polizeilichen Ermittlungen<br />
in Baden-Württemberg 70 noch die Arbeit des Verfassungsschutzes im Fokus<br />
der Kritik stehen. Zum Mord und versuchten Mord in Heilbronn hat auch der<br />
PUA NSU keine wesentlichen neuen Erkenntnisse gewonnen oder schwerwiegende<br />
Mängel in der polizeilichen Arbeit festgestellt.<br />
Zu den Feststellungen des PUA NSU ist zusammenfassend festzuhalten,<br />
dass dieser keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden hat, dass irgendeine Behörde<br />
Kenntnis von den Straftaten des NSU gehabt hat, an diesen beteiligt<br />
gewesen wäre oder diese unterstützt beziehungsweise gebilligt hätte. Von der<br />
69 vgl. III.<br />
70 vgl. II. 2.<br />
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