28.12.2014 Aufrufe

B E R I C H T

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

f. Kontakte der Sicherheitsbehörden zu Personen der 129er-Liste<br />

Der PUA NSU widmet der Thematik „Vertrauenspersonen im NSU-Komplex“<br />

ein umfangreiches Kapitel. 65<br />

Die Sicherheitsbehörden in Baden-Württemberg haben in diesem Zusammenhang<br />

insbesondere geprüft, ob eine Person der so genannten „129er-Liste“<br />

durch Sicherheitsbehörden in Baden-Württemberg als Vertrauensperson geführt<br />

wurde.<br />

Die „129er-Liste“ wurde durch das BKA im Laufe der Ermittlungen zum NSU<br />

erstellt. Die Liste ist mit dem Geheimhaltungsgrad „Verschlusssache- Vertraulich“<br />

eingestuft und enthält neben Namen von Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens<br />

des GBA ganz überwiegend Namen von Personen, die als Zeugen<br />

geführt werden. Diese Liste war unter anderem auch Grundlage diverser Beweisbeschlüsse<br />

des PUA NSU. Bereits in der veröffentlichten Drucksache<br />

15/3557 des Landtags Baden-Württemberg wurde hierzu durch das Innenministerium<br />

Baden-Württemberg Ausführungen gemacht. Da der GBA bereits<br />

kurz nach Bekanntwerden der Straftaten des Trios die Gesamtermittlungen<br />

zum NSU übernommen hat, wurden seit dem 4. November 2011 von badenwürttembergischen<br />

Staatsanwaltschaften keine Ermittlungen gegen Personen<br />

der sogenannten „129er-Liste“ geführt, die erkennbar im Zusammenhang mit<br />

dem NSU-Komplex stehen. Gegen drei Personen der „129er-Liste“ wurden<br />

von baden-württembergischen Staatsanwaltschaften Strafverfahren geführt (z.<br />

B. wegen Volksverhetzung, Beleidigung und Vergewaltigung), die in keinem<br />

Zusammenhang mit dem NSU-Komplex stehen, weshalb im Rahmen dieser<br />

Ermittlungen auch keine Erkenntnisse des PUA NSU einzubeziehen waren.<br />

Seitens der Polizei Baden-Württemberg gab es zu einigen in der „129er-Liste“<br />

genannten Personen allgemeinpolizeiliche und staatsschutzrelevante Erkenntnisse.<br />

Hierbei handelte es sich um Straftaten wie z. B. Körperverletzung,<br />

Vergewaltigung oder Volksverhetzung sowie um Kontrollen im Vorfeld rechter<br />

Veranstaltungen. Bezüge zum NSU waren in keinem Fall erkennbar. Das LfV<br />

BW hatte zu keiner Zeit Kontakt zum Trio oder anderen Personen der „129er-<br />

65 vgl. Drucksache 17/14600 des Dt. Bundestages, S. 257 ff.<br />

80

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!