B E R I C H T
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
f. Kontakte der Sicherheitsbehörden zu Personen der 129er-Liste<br />
Der PUA NSU widmet der Thematik „Vertrauenspersonen im NSU-Komplex“<br />
ein umfangreiches Kapitel. 65<br />
Die Sicherheitsbehörden in Baden-Württemberg haben in diesem Zusammenhang<br />
insbesondere geprüft, ob eine Person der so genannten „129er-Liste“<br />
durch Sicherheitsbehörden in Baden-Württemberg als Vertrauensperson geführt<br />
wurde.<br />
Die „129er-Liste“ wurde durch das BKA im Laufe der Ermittlungen zum NSU<br />
erstellt. Die Liste ist mit dem Geheimhaltungsgrad „Verschlusssache- Vertraulich“<br />
eingestuft und enthält neben Namen von Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens<br />
des GBA ganz überwiegend Namen von Personen, die als Zeugen<br />
geführt werden. Diese Liste war unter anderem auch Grundlage diverser Beweisbeschlüsse<br />
des PUA NSU. Bereits in der veröffentlichten Drucksache<br />
15/3557 des Landtags Baden-Württemberg wurde hierzu durch das Innenministerium<br />
Baden-Württemberg Ausführungen gemacht. Da der GBA bereits<br />
kurz nach Bekanntwerden der Straftaten des Trios die Gesamtermittlungen<br />
zum NSU übernommen hat, wurden seit dem 4. November 2011 von badenwürttembergischen<br />
Staatsanwaltschaften keine Ermittlungen gegen Personen<br />
der sogenannten „129er-Liste“ geführt, die erkennbar im Zusammenhang mit<br />
dem NSU-Komplex stehen. Gegen drei Personen der „129er-Liste“ wurden<br />
von baden-württembergischen Staatsanwaltschaften Strafverfahren geführt (z.<br />
B. wegen Volksverhetzung, Beleidigung und Vergewaltigung), die in keinem<br />
Zusammenhang mit dem NSU-Komplex stehen, weshalb im Rahmen dieser<br />
Ermittlungen auch keine Erkenntnisse des PUA NSU einzubeziehen waren.<br />
Seitens der Polizei Baden-Württemberg gab es zu einigen in der „129er-Liste“<br />
genannten Personen allgemeinpolizeiliche und staatsschutzrelevante Erkenntnisse.<br />
Hierbei handelte es sich um Straftaten wie z. B. Körperverletzung,<br />
Vergewaltigung oder Volksverhetzung sowie um Kontrollen im Vorfeld rechter<br />
Veranstaltungen. Bezüge zum NSU waren in keinem Fall erkennbar. Das LfV<br />
BW hatte zu keiner Zeit Kontakt zum Trio oder anderen Personen der „129er-<br />
65 vgl. Drucksache 17/14600 des Dt. Bundestages, S. 257 ff.<br />
80