B E R I C H T
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A. S. hat im Übrigen selbst öffentlich mitgeteilt, dass er seinerzeit nicht als<br />
Quelle des LfV BW im EWK KKK tätig war.<br />
Im Ergebnis entbehrt die - ohnehin nicht belegte - Behauptung, der EWK KKK<br />
sei von den Sicherheitsbehörden im Land Baden-Württemberg als eine Art<br />
„Testballon“ oder „Honigtopf“ gegründet worden, jeglicher Grundlage. Dem<br />
LfV BW ist es im Übrigen schon mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip untersagt,<br />
selbst extremistische Organisationen zu gründen oder maßgeblich Einfluss<br />
auf solche zu nehmen.<br />
A. S. als mutmaßliche Kontaktperson des Trios<br />
Der PUA NSU hat sich auch mit der Frage befasst, ob der Gründer des EWK<br />
KKK - A. S. - eine Kontaktperson des Trios gewesen ist. Er hat in diesem<br />
Kontext zu einer vom LfV Sachsen gefertigten „Kontaktliste“ vom 7. März<br />
2000 an die Verfassungsschutzbehörden Sachsens und Baden-Württembergs<br />
mit Schreiben vom 4. Juli 2013 verschiedene Fragen gerichtet, die in der Folge<br />
auch jeweils - sehr zeitnah - beantwortet wurden.<br />
Am 2. Juli 2013 übersandte das LfV Sachsen diese „Kontaktliste“ vom 7. März<br />
2000 an das LfV BW. Die als Zusammenstellung möglicher Kontaktpersonen<br />
im „Fall Terzett“ bezeichnete Liste enthält die Namen von 22 Personen, wobei<br />
von diesen lediglich A. S., damals wohnhaft in Schwäbisch-Hall, aus Baden-<br />
Württemberg stammt.<br />
Auf der Liste ist A. S. in der Spalte „bek.“ (möglicherweise: „bekanntgeworden“)<br />
mit dem Zusatz „Straftat“ aufgeführt.<br />
Bei dieser Straftat handelt es sich nach Auskunft des LfV Sachsen um ein<br />
Hausfriedensbruchsdelikt und das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger<br />
Organisationen aus dem Jahr 1993. Diese Straftat führte offenbar zur<br />
Aufnahme von A. S. auf die Kontaktliste.<br />
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