B E R I C H T
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Die Entscheidung in 2002/2003 hätte allerdings nicht den endgültigen Verzicht<br />
auf eine Strafanzeige bedeuten müssen. Innerhalb der Verjährungsfrist<br />
(fünf Jahre) hätte man erneut eine Abwägung vornehmen und eine Strafanzeige<br />
zumindest prüfen können.<br />
Dazu ist jedoch anzumerken: Anhand der Akten kann nicht mehr festgestellt<br />
werden, ob zu einem späteren Zeitpunkt nochmals eine intensive Prüfung der<br />
Möglichkeit eines Straf- oder Disziplinarverfahrens stattgefunden hat. Es steht<br />
nicht fest, dass eine erneute Abwägung zu einem anderen Ergebnis als damals<br />
geführt hätte. Denn Sicherheitsinteressen waren nach wie vor gegeben.<br />
Es kann daher heute nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass bei einer<br />
späteren erneuten Abwägung eine andere Entscheidung getroffen worden wäre.<br />
Hinsichtlich der Folgen des dargestellten Sicherheitsproblems kann festgehalten<br />
werden, dass die Informationen des anonymen Hinweisgebers der EWK<br />
KKK -Gruppe vor Augen geführt haben, dass sie im Blick der Sicherheitsbehörden<br />
standen. Darüber hinaus sind keine negativen Folgen bekannt geworden.<br />
Festzuhalten ist auch, dass zwischen diesem Sachverhalt und dem NSU-<br />
Komplex kein unmittelbarer Zusammenhang besteht.<br />
Nach interner Prüfung des Sachverhalts wurde zügig über die Frage der Einleitung<br />
eines Disziplinarverfahrens entschieden und dieses auch umgehend<br />
eingeleitet. Eine Disziplinarverfügung wurde zwischenzeitlich erlassen. Das<br />
Ergebnis des derzeit laufenden Verwaltungsgerichtsverfahrens bleibt abzuwarten.<br />
Konsequenzen aus der Aufarbeitung des Sicherheitsproblems 2002<br />
Die Aufarbeitung des Sicherheitsproblems im Jahr 2002 hat keine grundsätzlichen<br />
strukturellen Defizite beim LfV BW gezeigt. Bei dem Fall, der für das<br />
Sicherheitsproblem im Jahr 2002 ursächlich war, hat es sich lediglich um einen<br />
Einzelfall gehandelt.<br />
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