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B E R I C H T

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Die Entscheidung in 2002/2003 hätte allerdings nicht den endgültigen Verzicht<br />

auf eine Strafanzeige bedeuten müssen. Innerhalb der Verjährungsfrist<br />

(fünf Jahre) hätte man erneut eine Abwägung vornehmen und eine Strafanzeige<br />

zumindest prüfen können.<br />

Dazu ist jedoch anzumerken: Anhand der Akten kann nicht mehr festgestellt<br />

werden, ob zu einem späteren Zeitpunkt nochmals eine intensive Prüfung der<br />

Möglichkeit eines Straf- oder Disziplinarverfahrens stattgefunden hat. Es steht<br />

nicht fest, dass eine erneute Abwägung zu einem anderen Ergebnis als damals<br />

geführt hätte. Denn Sicherheitsinteressen waren nach wie vor gegeben.<br />

Es kann daher heute nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass bei einer<br />

späteren erneuten Abwägung eine andere Entscheidung getroffen worden wäre.<br />

Hinsichtlich der Folgen des dargestellten Sicherheitsproblems kann festgehalten<br />

werden, dass die Informationen des anonymen Hinweisgebers der EWK<br />

KKK -Gruppe vor Augen geführt haben, dass sie im Blick der Sicherheitsbehörden<br />

standen. Darüber hinaus sind keine negativen Folgen bekannt geworden.<br />

Festzuhalten ist auch, dass zwischen diesem Sachverhalt und dem NSU-<br />

Komplex kein unmittelbarer Zusammenhang besteht.<br />

Nach interner Prüfung des Sachverhalts wurde zügig über die Frage der Einleitung<br />

eines Disziplinarverfahrens entschieden und dieses auch umgehend<br />

eingeleitet. Eine Disziplinarverfügung wurde zwischenzeitlich erlassen. Das<br />

Ergebnis des derzeit laufenden Verwaltungsgerichtsverfahrens bleibt abzuwarten.<br />

Konsequenzen aus der Aufarbeitung des Sicherheitsproblems 2002<br />

Die Aufarbeitung des Sicherheitsproblems im Jahr 2002 hat keine grundsätzlichen<br />

strukturellen Defizite beim LfV BW gezeigt. Bei dem Fall, der für das<br />

Sicherheitsproblem im Jahr 2002 ursächlich war, hat es sich lediglich um einen<br />

Einzelfall gehandelt.<br />

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