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Ausgabe 209

Das unparteiische, unabhängige Magazin für ÖsterreicherInnen in aller Welt mit dem Schwerpunkt „Österreich, Europa und die Welt“ erscheint vier Mal im Jahr.

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ÖSTERREICH JOURNAL NR. <strong>209</strong> / 21. 12. 2023<br />

Österreich, Europa und die Welt / Service<br />

EU-Wahlen 6. bis 9. Juni 2024<br />

Die Wahlen zum Europäischen Parlament werden alle fünf Jahre abgehalten<br />

Über die Einhaltung notwendiger Fristen informieren Innen- und Außenministerium<br />

Die Mitglieder des Europäischen Parlaments<br />

werden in den EU-Mitgliedsstaaten<br />

seit 1979 alle 5 Jahre in allgemeiner, ge -<br />

heimer, freier, gleicher und direkter Wahl<br />

gewählt. Zu den wesentlichen Aufgaben des<br />

Europäischen Parlaments (EP) zählen die<br />

folgenden drei Kompetenzen:<br />

m Gemeinsam mit dem Rat der EU ist das<br />

EP für den Erlaß von EU-Rechtsvorschrif -<br />

ten zuständig. Im Rah men des ordentli -<br />

chen Gesetzgebungsverfahrens werden<br />

die beiden Organe als gleichberechtigte<br />

Mitgesetzgeber tätig, während in be -<br />

stimmten Sonderfällen andere Verfahren<br />

zur Anwendung kommen können.<br />

m Das EP verfügt über Haushaltsbefugnisse:<br />

Parlament und Rat müssen eine<br />

Einigung über den jährlichen EU-Haushaltsplan<br />

erzielen. Der mehrjährige Fi -<br />

nanzrahmen be darf der Zustimmung des<br />

EP.<br />

m Das EP übt parlamentarische Kontrollrechte<br />

aus, denn seine Mitglieder kontrollieren<br />

die Arbeit der Organe der EU, insbesondere<br />

die Tätigkeit der Kommission.<br />

Die Mitwirkungsmöglichkeiten des Europäischen<br />

Parlaments haben sich im Laufe<br />

der Zeit stark weiterentwickelt. Seit dem<br />

2009 in Kraft getretenen Vertrag von Lissabon<br />

ist das Mitentscheidungsverfahren or -<br />

dentliches Gesetzgebungsverfahren – und<br />

das EP damit für die meisten Rechtsvorschriften<br />

der EU-Mitgesetzgeber.<br />

Das EP ist das einzige direkt gewählte<br />

EU-Organ. Die aktuell 705 Mitglieder – darunter<br />

19 aus Österreich – sind nicht nach<br />

ihrer Staatsangehörigkeit, sondern größtenteils<br />

nach politischer Ausrichtung in sogenannten<br />

Fraktionen organisiert. Das Mindest -<br />

alter für das aktive Wahlrecht liegt in fast<br />

allen EU-Mitgliedsstaaten bei 18 Jahren. In<br />

Österreich können BürgerInnen bereits ab 16<br />

Jahren zur Wahlurne schreiten.<br />

Die Wahlen zum EP entscheiden nicht<br />

nur über die Zu sammensetzung des EP: Im<br />

Anschluß wählt das Europäische Parlament,<br />

auf Vorschlag des Europäischen Rates, auch<br />

die Präsidentin oder den Präsidenten der<br />

Europäischen Kom mission. Das Europäische<br />

Parlament führt Anhörungen neuer<br />

Kommissionsmitglieder durch und billigt<br />

© BMI<br />

das gesamte Kollegium der Kommissionsmitglieder.<br />

Faksimile des „Antrags auf Eintragung in die<br />

(bzw. Verbleib in der) Wählerevidenz/<br />

Europa-Wählerevidenz für österreichische<br />

Staatsbürger(innen), die außerhalb des<br />

Bundesgebietes leben“<br />

»Österreich Journal« – https://kiosk.oesterreichjournal.at<br />

51<br />

Informationen für<br />

AuslandsösterreicherInnen<br />

Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz nicht in<br />

Österreich haben und sich dennoch an Wahlen,<br />

Volksabstimmungen, Volksbefragungen<br />

oder Volksbegehren beteiligen wollen, müssen<br />

Sie in der Wählerevidenz einer österreichischen<br />

Gemeinde eingetragen sein. Für die<br />

Teilnahme an einer Europawahl ist eine Eintragung<br />

in der Europa-Wählerevidenz erforderlich.<br />

Was haben Sie als AuslandsösterreicherIn<br />

zu unternehmen, um in die Wählerevidenz<br />

und/oder Europa-Wählerevidenz eingetragen<br />

zu werden?<br />

Sofern Sie in keiner Gemeinde in der<br />

Wählerevidenz/Europa-Wählerevidenz eingetragen<br />

sind, müssen Sie einen entsprechenden<br />

Antrag auf Eintragung in die jeweilige<br />

Evidenz stellen. Sie können auf Ihren<br />

Antrag hin in die Wählerevidenz/Europa-<br />

Wäh lerevidenz eingetragen werden, wenn<br />

Sie im Jahr der Eintragung das 15. Lebensjahr<br />

vollenden oder schon vollendet haben.<br />

Hierbei können Sie sich eines hierzu aufgelegten<br />

Formulars bedienen. Wenn Sie möchten,<br />

können Sie mit einem Formular die Eintragung<br />

in beide Wählerevidenzen (Wählerevidenz<br />

und Europa-Wählerevidenz) oder<br />

auch den Verbleib (wiederum in einer Wählerevidenz<br />

oder in beiden) beantragen. Sie<br />

müssen hierzu auf dem Formular mit der –<br />

langen – Bezeichnung „Antrag auf Eintragung<br />

in die (bzw. Verbleib in der) Wählerevidenz/Europa-Wählerevidenz<br />

für österreichische<br />

Staatsbürger(innen), die außerhalb<br />

des Bundesgebietes leben“ nur das(die) entsprechende(n)<br />

Kästchen ankreuzen.<br />

Das Formular ist bei allen österreichischen<br />

Gemeinden vorrätig. Ist es Ihnen nicht möglich,<br />

mit einer Gemeinde Kontakt aufzunehmen,<br />

so können Sie das Formular als aus füll -<br />

bare und speicherbare pdf-Datei herun ter -<br />

laden:<br />

https://www.bmi.gv.at/412/files/AF100-Antrag_Waehlerevidenz-gelb-Version_10_E_2_20230918.pdf<br />

Beachten Sie bitte auch die Ausfüllanleitung:<br />

https://www.bmi.gv.at/412/files/Ausfuellanleitung_2018.pdf<br />

Wohnen Sie in einem Mitgliedsstaat der<br />

Europäischen Union, so steht es Ihnen frei,<br />

entweder die Mitglieder des Europäischen<br />

Par laments Ihres Wohnsitz-Mitgliedsstaates<br />

oder die österreichischen Mitglieder des<br />

Europäischen Parlaments zu wählen. Sollten<br />

Sie sich dafür entscheiden, die österreichischen<br />

Mitglieder des Europäischen Parlaments<br />

zu wählen, so vergessen Sie bitte nicht,<br />

dies durch Ankreuzen des entsprechenden<br />

Kästchens auf dem Antragsformular förmlich<br />

zu erklären.<br />

Den Antrag können Sie per Post, Telefax<br />

oder per E-Mail (eingescannt) direkt an die<br />

Gemeinde, zu der Ihr Anknüpfungspunkt<br />

(Lebensbeziehung, Verbindung) zu Österreich<br />

besteht, stellen. Die Anknüpfungspunkte<br />

sind gesetzlich vorgegeben; es kann<br />

immer nur eine bestimmte Gemeinde zuständig<br />

sein. Im Fall eines Umzugs ins Ausland<br />

wird es sich um den letzten Hauptwohnsitz<br />

in Österreich handeln. Schließen Sie bitte<br />

dem Antrag Belege an, die zur Glaubhaftmachung<br />

des im Formular angeführten An -<br />

knüpfungspunktes geeignet sind.<br />

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen<br />

wird Sie die Gemeinde für die Dauer<br />

von zehn Jahren in ihre Wählerevidenz

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