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ZBORNIK - Matica srpska

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Art der spezifischen inneressenischen Gastfreundschaft 26 hebt auch<br />

Philon hervor: … kein Haus ist das Eigentum einer einzelnen Person,<br />

ohne dass es nicht in der Tat das Haus aller wäre; denn, außer<br />

dass sie in Bruderschaften gemeinsam leben, steht ihre Wohnung<br />

auch den Mitgliedern derselben Sekte offen, die von anderswoher<br />

kommen. 27<br />

Sie basiert einerseits auf dem Gemeinschaftseigentum, dessen<br />

finanzielle und materielle Erträge von örtlichen Verwaltern (maskil)<br />

bei Bedarf für Bedürftige (Kranke, Kinder, Greise) und Fremde eingesetzt<br />

werden konnte. Andererseits konnten die einzelnen Essener<br />

selbst auf der Grundlage von Eigentumsrechten an einem Teil der<br />

Erträge, die sich aus ihren z.T. erblichen Besitz- und Nutzungsrechten<br />

28 ergaben, fremden Essenern Übernachtungs- und Wohnmöglichkeiten,<br />

Kleidung sowie Nahrung zur Verfügung stellen. Allerdings<br />

hält Flavius Josephus fest, dass dies nicht uneingeschränkt möglich<br />

war. Auch wenn er keinen konkreten Personenkreis definiert, ist<br />

dennoch anzumerken, dass die hier angeführte Hilfe über die Gastfreundschaft<br />

im engeren Sinne hinausgeht und Elemente einer sozialen<br />

Fürsorge zu erkennen sind. Diese bewegen sich dann allerdings<br />

im Bereich der Verantwortung des einzelnen Esseners — eines<br />

Vollmitgliedes und in der Regel Oberhauptes einer Kleinfamilie —<br />

für die persönlichen Ressourcen, über die er eigenständig und alleinverantwortlich<br />

verfügen konnte: Nichts tun die Essener ohne ausdrücklichen<br />

Befehl ihrer Vorsteher, und nur in zwei Dingen besitzen<br />

sie völlige Freiheit, in Hilfeleistungen nämlich und in Ausübung der<br />

Barmherzigkeit. So ist es jedem gestattet, Unterstützungsbedürftigen<br />

beizuspringen, wenn sie dessen würdig sind, und den Darbenden<br />

Nahrung zu reichen. 29 An Verwandte jedoch darf ohne Erlaubnis<br />

der Vorsteher nichts verschenkt werden. 30<br />

26 Flusser, D., Das essenische Abenteuer, Winterthur 1994, S. 27: Sie unterscheiden<br />

ganz klar zwischen ihrem eigenen, gemeinschaftlichen Hab und Gut und<br />

dem Eigentum anderer Leute.<br />

27 Philon Quod omnis probus liber sit § 85.<br />

28 Frey, E., S. 104.<br />

29 Das setzt allerdings voraus, dass die Essener über Mittel verfügten, die<br />

nicht Eigentum der Gemeinschaft waren. Dies waren Mittel, die sie auf Grund privater<br />

Besitz- und Nutzungsrechte erwirtschaftet hatten und über die sie privat<br />

verfügen konnten. Dies wird u.a. durch die Damaskusschrift belegt. CD XIII,<br />

10—14 Und jeder, dem etwas verlorengegangen ist, wobei nicht bekannt ist, wer es<br />

gestohlen hat aus dem Vermögen des Lagers, in dem es gestohlen worden war, der<br />

lasse dessen Besitzer schwören mit dem Fluchschwur. Und wer es hört und davon<br />

weiß und zeigt es nicht an, macht sich schuldig. Vgl. dazu: Frey, E., Besitz und Eigentum<br />

in der “Sektenregel" (1QS) der Essener, Sbornik 4—5, 2002—2003; VanderKam,<br />

J. C., Einführung in die Qumranforschung, Göttingen 1998, S. 104f.<br />

30 Ios. Bell. Iud. § 134.<br />

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