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ZBORNIK - Matica srpska

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lieben, wie sich selbst, und einen Elenden und Armen und Beisassen<br />

zu unterstützen. 40<br />

Beide Stellen beziehen sich auf Gebote, die in der Torah angeführt<br />

werden, auf moralisch-religiöse Verhaltensweisen, die einem<br />

jeden Essener abverlangt wurden. Es fehlen allerdings konkrete Bestimmungen,<br />

durch die Art der Hilfsbedürftigkeit genauer definiert<br />

wird. Diese finden sich in einem Abschnitt der Damaskusschrift, der<br />

gleichsam als eine Verfassung der jachad el verstanden werden<br />

muß: Und dies ist die Ordnung der Vielen (Vollmitglieder; E.F.),<br />

um zu regeln alle ihre Angelegenheiten: Einen Lohn von wenigstens<br />

zwei Tagen je Monat sollen sie in die Hände des Aufsehers und der<br />

Richter geben. Davon soll man erstatten ihren Verlust und davon<br />

soll man unterstützen einen Elenden und Armen, einen Alten, der<br />

gebrechlich ist, einen Mann, der geschlagen ist, einen, der zu einem<br />

fremden Volk verschleppt worden ist, eine Jungfrau, die keinen<br />

Löser hat, und einen Knaben, um den keiner sich kümmert und jede<br />

Arbeit der Gemeinschaft. Und nicht darf das Gemeinschaftshaus bei<br />

ihnen abgeschafft werden. 41<br />

Die hier angeführten Bestimmungen finden sich nur in der Damaskusschrift.<br />

Sie werden weder in der Gemeinschaftsregel (1QSa)<br />

noch in der umfangreicheren Gemeinderegel (1QS), die gleichsam<br />

als Verfassung der Essener verstanden werden kann, erwähnt. Dies<br />

lässt sich dadurch erklären, dass die Festlegungen der Damaskusschrift<br />

den Erfordernissen der Essener genügten und konkrete Ausführungsbestimmungen<br />

nicht erforderlich waren.<br />

Die angeführte Passage der CD beinhaltet einige organisatorische<br />

Festlegungen. Die Essener hatten von den Einnahmen, die sie<br />

für wie auch immer geartete Formen von bezahlter Arbeit erhielten,<br />

monatlich mindestens zwei “Tageslöhne" an die Gemeinschaft abzuführen.<br />

Wahrscheinlich bezieht sich dies auf die einzelnen lokalen<br />

essenischen Organisationen. Auf eine Kasse der Gesamtgemeinschaft<br />

finden sich in den Quellen keine konkreten Hinweise. Die erwähnten<br />

Aufseher und Richter waren die vor Ort eingesetzten Autoritäten,<br />

die für die Einhaltung der angeführten Bestimmungen verantwortlich<br />

waren. Im Rahmen ihrer Leitungs- und Verwaltungsaufgaben<br />

hatte sie die lokalen Kassen der Gemeinschaft zu verantworten<br />

und wurden aus diesen Kassen versorgt, wenn sie ihren Lebensunterhalt<br />

dieser Tätigkeiten wegen selbst nicht vollständig sichern<br />

konnten. Im Rahmen ihrer Funktion als Verwalter des Vermögens<br />

der Essener hatten sie die Verantwortung für die “Sozialkassen" zu<br />

40 CD VI, 20f.<br />

41 CD XIV, 12—17.<br />

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