Germar Rudolf: Kardinalfragen zur Zeitgeschichte ...
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<strong>Germar</strong> <strong>Rudolf</strong>: <strong>Kardinalfragen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Zeitgeschichte</strong><br />
Revisionsverfahren gegen Remer eingereicht zu haben. Darauf führt das Gericht aus, in keinem der<br />
beiden Akte sei ein solches Gutachten gefunden worden. Auf die Widersprüchlichkeit seiner Aussagen<br />
aufmerksam gemacht, meint der Zeuge, er könne sich bei dem umfangreichen Material der vielen<br />
Verfahren, in denen er tätig sei, nicht um jedes Schriftstück derart kümmern, daß er heute noch in der<br />
Lage sei, sich an alles zu erinnern. Er sei im Laufe der Zeit in 12 bis 15 Verfahren tätig gewesen, in<br />
denen er das Gutachten brauchte, neben all den anderen Verfahren. Für ihn, den Zeugen, sei das<br />
Gutachten des Angeklagten ein Schriftstück unter unzähligen anderen gewesen, weshalb es ihm nicht<br />
mehr möglich sei, sich an Einzelheiten zu erinnern.«<br />
Das Gericht stellt die Aussagen des Zeugen auf Seite 199 des Urteils wie folgt dar:<br />
»Die Beweisaufnahme hat dem gegenüber ergeben, daß Rechtsanwalt Herrmann wohl niemals,<br />
jedenfalls aber nicht im Jahre 1992 oder im ersten Quartal 1993 in den Besitz der Fassung "F2"<br />
gekommen ist und daß er sie nicht an Remer versandte. So legte der Zeuge Herrmann in der<br />
Hauptverhandlung die Fassung "F1" als die letzte Version des "Gutachtens" vor, die ihm zugegangen<br />
sei, wobei er nicht sagen konnte, wann er in den Besitz dieser Version kam. Des weiteren gab er<br />
glaubhaft an, er habe mit Remer nach der Hauptverhandlung in Schweinfurt vom 22.10.1992 wegen<br />
des "Gutachtens" keinen Kontakt mehr gehabt. Er könne sich nicht daran erinnern, Remer im<br />
Dezember 1992 ein Exemplar des "Gutachtens" zugesandt zu haben.«<br />
Die Differenz zwischen beiden Ausführungen ist offensichtlich. Aus seinen Ausführungen<br />
schlußfolgerte das Gericht auf Seite 202f.:<br />
»Die Tatsache, daß der Angeklagte bewußt eine falsche Version darüber verbreitete, wie es zu der<br />
Remeraktion kommen konnte, ist ein besonders deutliches Indiz dafür, daß er an der Remeraktion<br />
beteiligt war.«<br />
2. Die Schwester des Angeklagten sagte nach oben erwähnten Prozeßbericht am 24.1.1995 folgendes<br />
aus:<br />
»Die Schwester des Angeklagten führt aus, sie habe von ihrem Bruder bei einem Besuch kurz vor<br />
Ostern 1993 (10.-12.4.1993) erfahren, Remer habe das Gutachten, das er von seinem Anwalt erhalten<br />
habe, mit rassistisch-antisemitischen Kommentaren versehen und gegen seinen Willen verbreitet. In<br />
dem Zusammenhang sei auch von einer einstweiligen Verfügung gegen Remer die Rede gewesen. Die<br />
Nachfrage, ob die Remer-Aktion von ihrem Bruder als bereits geschehenes oder als drohendes<br />
Ereignis berichtet wurde, kann sie mangels Erinnerung nicht beantworten. Es sei aber möglich, daß<br />
die Aktion damals schon passiert gewesen sei. Tatsächlich habe sie mit ihrem Bruder immer wieder<br />
über dieses Thema gesprochen, wenn man ca. alle 14 Tage miteinander telefoniert habe. Auf<br />
intensives Nachhaken des Gerichts über inhaltliche wie chronologische Details der damaligen<br />
Abläufe zeigt sich die Zeugin völlig überfordert und zusehend eingeschüchtert. Auf Nachfrage ihres<br />
Bruders gibt sie an, sie könne sich nicht mehr genau daran erinnern, wann genau sie von ihrem<br />
Bruder welche Nachricht zu diesem Thema erhalten habe. Sie könne nur noch ihren Gesamteindruck<br />
schildern.«<br />
Das Gericht schildert diese Zeugenaussage wie folgt (S. 210):<br />
http://vho.org/D/Kardinal/Webfehler.html (3 von 10) [31.07.2004 01:04:41]