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Germar Rudolf: Kardinalfragen zur Zeitgeschichte ...

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<strong>Germar</strong> <strong>Rudolf</strong>: <strong>Kardinalfragen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Zeitgeschichte</strong><br />

Einvernahme von Auslandszeugen in ihrem Heimatland grundsätzlich abgelehnt werden können. Im<br />

Laufe des Verfahrens wegen Remers Raubkopie stellte sich heraus, daß einige ausländische<br />

Revisionisten direkt oder indirekt an dieser Aktion beteiligt waren. Da diese Ausländer bei Einreise<br />

nach Deutschland mit ihrer Festnahme wegen revisionistischer Aktivitäten rechnen müssen, wäre eine<br />

Einvernahme im Ausland notwendig gewesen. Dank der neuen Gesetzeslage war es dem Gericht<br />

möglich, in der Endphase des Verfahrens mehrere Anträge der Verteidigung abzulehnen, die darauf<br />

abzielten, zu zentralen Fragen Auslandszeugen im Ausland anzuhören. Welche Auswirkungen dies<br />

auf die Urteilsfindung haben konnte, ist offensichtlich.<br />

Verwehrung der Berufung<br />

In Strafsachen, bei denen die Rechtsordnung der Bundesrepublik außerordentlich stark gestört wurde,<br />

gibt es die Möglichkeit, das Verfahren direkt in der zweiten Instanz vor dem Landgericht zu führen.<br />

Dadurch hat der Angeklagte nur eine Hauptverhandlung, während der Tatsachen verhandelt werden.<br />

Es bleibt im nachher nur noch die Möglichkeit, wegen Formfehlern eine Revision vor dem<br />

Bundesgerichtshof zu beantragen. Erfahrungsgemäß wird die Revision aber so gut wie immer<br />

abgelehnt, wenn nur die Verteidigung sie fordert.<br />

Wer aufgrund welcher Kriterien feststellt, wann die Rechtsordnung der BRD besonders stark verletzt<br />

wurde, bleibt offen. Auf jeden Fall dürfte dies für "Vergehen" zutreffen, die massiv gegen politische<br />

Tabus verstoßen. In solchen Fällen, wo es um die ganze Existenz des Angeklagten geht, hat er also<br />

keine Möglichkeit, in einer zweiten Tatsacheninstanz noch einmal die Beweisaufnahme zu eröffnen.<br />

Daß sich neuerdings Bestrebungen zeigen, auch in Verfahren wegen kleinerer Delikte vor dem<br />

Amtsgericht die Berufung zu verwehren, um die Gericht zu entlasten, weist darauf hin, wie eng der<br />

Spielraum zunehmend für denjenigen wird, der in die Mühlen der Justiz gerät.<br />

Die freie Beweiswürdigung<br />

Auch wenn das Gericht im Laufe eines Verfahrens Beweisstücke eingeführt hat, die eine kunstvoll<br />

gebaute Indizienbrücke zum Einsturz bringen, so ist dies kein Grund, ein Urteil aufzuheben. Auch<br />

hierzu sei ein Beispiel angeführt.<br />

In meinem Fall etwa hat das Gericht die These aufgestellt, ich habe bereits im Oktober 1992 geplant,<br />

in einer einheitlichen Aktion die Remersche Raubkopie und anschließend die autorisierte Fassung des<br />

<strong>Rudolf</strong> Gutachtens herauszubringen (Urteil S. 207ff.).<br />

Zugleich hat das Gericht am 16.2.1995 ein Schreiben des Angeklagten an Mark Weber vom 22.5.1993<br />

eingeführt, aus dem zweifelsfrei hervorgeht, daß der Angeklagte bis Ende Mai 1993, also einen Monat<br />

nach Abschluß von Remers Raubkopieraktion, immer noch nicht wußte, wo er seine autorisierte<br />

Fassung des Gutachtens publizieren kann, was ohne Zweifel die These des Gerichts widerlegt, der<br />

Angeklagte habe die Herausgabe der autorisierten Fassung bereits im Vorfeld der von ihm<br />

mitgeplanten Remeraktion angestrebt.<br />

http://vho.org/D/Kardinal/Webfehler.html (7 von 10) [31.07.2004 01:04:41]

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