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Germar Rudolf: Kardinalfragen zur Zeitgeschichte ...

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<strong>Germar</strong> <strong>Rudolf</strong>: <strong>Kardinalfragen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Zeitgeschichte</strong><br />

Da <strong>Rudolf</strong> zum Zeitpunkt dieses Antrages <strong>zur</strong> Zulassung zum Rigorosum erstens nicht rechtskräftig<br />

verurteilt und zweitens ein solches Urteil auch nicht zu erwarten ist, strengt <strong>Rudolf</strong> beim<br />

Verwaltungsgericht Stuttgart eine Untätigkeitsklage gegen die Universität Stuttgart an. Das<br />

Verwaltungsgericht wird jedoch auf Antrag der Universität Stuttgart seinerseits nicht tätig, da erst die<br />

Entscheidung im anstehenden Strafverfahren gegen <strong>Rudolf</strong> abzuwarten sei, bevor eine Entscheidung<br />

darüber gefällt werden könne, ob <strong>Rudolf</strong> die Voraussetzungen <strong>zur</strong> Promotion erfülle. Kurz vor der<br />

Bestätigung des ersteinstanzlichen Urteils gegen <strong>Rudolf</strong> fordert die Universität Stutgart schließlich<br />

den Doktoranden auf, seine Promotionsgesuch <strong>zur</strong>ückzuziehen, weil es sonst mit ziemlicher<br />

Gewißheit wegen seiner schwerwiegenden strafrechtlichen abgelehnt würde. Da <strong>Rudolf</strong> sich die<br />

Möglichkeit offenhalten will, seine Doktorarbeit im Ausland ein<strong>zur</strong>eichen, zieht er seinen Antrag <strong>zur</strong><br />

Zulassung zum Rigorosum im Juni 1996 <strong>zur</strong>ück.[18]<br />

Nachdem das Urteil gegen <strong>Rudolf</strong> im März 1996 rechtskräftig wurde, machte ihn die Universität<br />

Stuttgart darauf aufmerksam, daß es in seinem Interesse besser wäre, er würde seinen Antrag <strong>zur</strong><br />

Promotion <strong>zur</strong>ückziehen. <strong>Rudolf</strong> kam dieser Empfehlung nach, da er andernfalls damit rechnen<br />

mußte, daß seine einmal abgelehnte Doktorarbeit nirgendwo in der Welt mehr akzeptiert werden<br />

würde.[19]<br />

Im Herbst 1994 erhält <strong>Rudolf</strong> dank glücklicher Umstände eine Anstellung als Außendienstmitarbeiter<br />

zum Vertrieb von Korrosionsschutzprodukten. Im Zuge der Recherchen der linken Journalistin F.<br />

Hundseder gegen "rechte Unternehmer" stößt diese zufällig auf die Tatsache, daß <strong>Rudolf</strong> bei einem<br />

dieser Unternehmer angestellt ist. In ihrem Beitrag in der Mitte Mai 1995 ausgestrahlten ARD-<br />

Sendung Panorama stellt sie diese Entdeckung als Skandal dar und beschreibt sowohl den Arbeitgeber<br />

als auch dessen Angestellten <strong>Rudolf</strong> als schlimmste Neonazis. Daraufhin gerät das Unternehmen, bei<br />

dem <strong>Rudolf</strong> angestellt ist, von Seiten der Kunden, Lieferanten, Mitarbeiter und der Wettbewerber<br />

dermaßen unter Druck, daß im gegenseitigen Einvernehmen der Arbeitsvertrag mit <strong>Rudolf</strong> aufgelöst<br />

werden muß, um größeren Schaden vom Unternehmen abzuwenden. Diese mediale Denunziation<br />

führt innerhalb weniger Tage <strong>zur</strong> Arbeitslosigkeit <strong>Rudolf</strong>s.<br />

Gibt <strong>Rudolf</strong> bei zukünftigen Bewerbungen seine revisionistischen Aktivitäten nicht an, so ist das<br />

Bekanntwerden dieses Umstandes nach der momentanen arbeitsrechtlichen Lage jederzeit ein<br />

Kündigungsgrund für seinen Arbeitgeber. Gibt <strong>Rudolf</strong> sie dagegen pflichtgemäß bei seinen<br />

Bewerbungen an, so findet er auf normalem Weg[20] in Deutschland keine Anstellung mehr.<br />

Dritter Schritt: Strafrechtliche Verfolgung<br />

Eine Analyse des Verfahrens gegen <strong>Rudolf</strong> selbst soll anderen Arbeiten überlassen bleiben. Angeklagt<br />

wurde <strong>Rudolf</strong> nicht nur wegen der politischen Kommentare Remers, die ihm (fälschlicherweise)<br />

zu<strong>zur</strong>echnen seien, sondern auch wegen der rein wissenschaftlichen Schlußfolgerungen seines<br />

Gutachtens.[21] In der Hauptverhandlung selbst stellt der Vorsitzende Richter Dr. Dietmar Mayer<br />

allerdings zu Beginn fest, daß die Kompetenz des Gerichts nicht ausreiche zu beurteilen, ob das<br />

Gutachten an sich wissenschaftlich sei. Infolge dessen wird der Inhalt des Gutachtens im Verfahren<br />

nicht berührt, sondern nur die Frage behandelt, ob dem Angeklagten die Kommentare Remers<br />

zu<strong>zur</strong>echnen seien.<br />

http://vho.org/D/Kardinal/Bundesacht.html (5 von 14) [31.07.2004 01:04:23]

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