Germar Rudolf: Kardinalfragen zur Zeitgeschichte ...
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<strong>Germar</strong> <strong>Rudolf</strong>: <strong>Kardinalfragen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Zeitgeschichte</strong><br />
untersuchen, diesem auf einem Papier mit dem Briefkopf des Max-Planck-Instituts eine<br />
Auftragsspezifizierung und detaillierte Probenbeschreibung übergeben. Da der Mißbrauch offizieller<br />
Briefköpfe für private Zwecke am Max-Planck-Institut zwischenzeitlich allgemein üblich geworden<br />
war, wurde er auch im Fall <strong>Rudolf</strong>s zuerst als Bagatelle angesehen. Allerdings sei durch diese<br />
spezielle Briefkopfverwendung, die der Geschäftsleitung erst durch neuerliche Pressemeldungen<br />
bekannt geworden sei,[15] das Max-Planck-Institut in direktem Zusammenhang mit dem Gutachten<br />
<strong>Rudolf</strong>s gebracht worden.<br />
Offensichtlich angesichts ausbleibender Antwort der MPG auf das Vorsprechen von I. Bubis (s.o.)<br />
sieht sich der Zentralrat der Juden am 22. Juni 1993 genötigt, den Präsidenten der MPG darauf<br />
aufmerksam zu machen, daß man von ihm erwarte, durch geeignete Maßnahmen seiner Gesellschaft<br />
die weitere Betätigung des Gutachters <strong>Germar</strong> <strong>Rudolf</strong> zu verhindern. Der Präsident der MPG meldet<br />
dem Zentralrat am 14. Juli 1993, daß mit der bereits erfolgten fristlosen Kündigung des<br />
Dienstverhältnisses die Einflußmöglichkeiten der MPG auf das Verhalten von Herrn <strong>Rudolf</strong> erschöpft<br />
seien.[12]<br />
Der sich an die fristlose Kündigung anschließende Arbeitsgerichtsprozeß <strong>Rudolf</strong>s gegen das Max-<br />
Planck-Institut dreht sich um die Frage, ob das allgemein praktizierte und auch im Fall <strong>Rudolf</strong><br />
prinzipiell schon lange bekannte kleine Dienstvergehen "private Verwendung offizieller Briefköpfe"<br />
dann zu einem Grund einer fristlosen Kündigung werde, wenn das Auschwitz-Thema tangiert werde.<br />
Die Arbeitsrichterin Stolz stellt diesbezüglich klar, daß man einem Angestellten, der Ansichten pflege<br />
wie der klagende <strong>Germar</strong> <strong>Rudolf</strong>, jederzeit kündigen könne. Dies bedeutet in etwa, daß <strong>Rudolf</strong> und<br />
seine Gesinnungsgenossen arbeitsrechtlich vogelfrei sind. Aus Gründen der sozialen Fürsorge zeigt<br />
sich das Max-Planck-Institut selbst in einer solchen Lage bereit, mit dem Kläger eine<br />
außergerichtliche Einigung einzugehen, nach der die fristlose Kündigung aufgehoben und durch einen<br />
einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrages zum gleichen Zeitpunkt und unter Ausschluß aller<br />
Ansprüche ersetzt wird.[16]<br />
Trotz dieser Verstimmung zwischen <strong>Rudolf</strong> und seinem nun ehemaligen Arbeitgeber hält sein<br />
Doktorvater Prof. H.G. von Schnering weiter an seinem Doktoranden fest und bescheinigt ihm im Juli<br />
1993, für die Ablegung des Rigorosums die nötig fachliche wie menschliche Reife. Daraufhin reicht<br />
<strong>Rudolf</strong> im Juli 1993 seine Doktorarbeit mit allen notwendigen Unterlagen bei der Universität Stuttgart<br />
ein und stellt den Antrag <strong>zur</strong> Zulassung zum Rigorosum. Diese Zulassung jedoch wird ihm bis in den<br />
Herbst 1993 nicht erteilt. Auf Nachfrage bei der Universität erklärt diese, daß das<br />
Promotionsverfahren <strong>Rudolf</strong>s ausgesetzt sei, da in Anbetracht der Strafermittlungsverfahren gegen<br />
<strong>Rudolf</strong> wie gegen O.E. Remer wegen Verbreitung der Remerschen Raubkopie des <strong>Rudolf</strong> Gutachtens<br />
fraglich sei, ob die für die Promotion vorausgesetzte Würde des Bewerbers gegeben sei.<br />
Grundlage dieser Entscheidung ist ausgerechnet der § 4 des 1939 von Adolf Hitler erlassenen und bis<br />
heute gültigen Gesetzes <strong>zur</strong> Führung akademischer Grade. Danach kann ein akademischer Grad<br />
entzogen (bez. vorenthalten) werden, wenn man nicht die notwendige Würde besitzt. Nach einer<br />
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg kann die Würde nur dann nicht<br />
gegeben sein, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer schweren Straftat vorliegt, die zu<br />
einem Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis geführt hat.[17]<br />
http://vho.org/D/Kardinal/Bundesacht.html (4 von 14) [31.07.2004 01:04:23]