Germar Rudolf: Kardinalfragen zur Zeitgeschichte ...
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<strong>Germar</strong> <strong>Rudolf</strong>: <strong>Kardinalfragen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Zeitgeschichte</strong><br />
Keine Wortlautprotokolle<br />
Bis Ende der siebziger Jahre wurde in deutschen Strafprozessen ein Ergebnisprotokoll der<br />
Verhandlung geführt, in dem etwa der Inhalt der Aussagen von Zeugen und Einlassung des<br />
Angeklagten niedergelegt wurden. Der Inhalt dieses Protokolls war allerdings schon immer für eine<br />
Berufungs- oder Revisionsbegründung völlig irrelevant. Stand zum Beispiel im Protokoll: Der Zeuge<br />
sagte A, im Urteil stellte das Gericht aber fest: Der Zeuge sagte B, so gilt grundsätzlich die<br />
Ausführung im Urteil als Tatsache, die im Protokoll dagegen ist bedeutungslos.<br />
Im Zuge einer Strafrechtsänderung Ende der siebziger Jahre wurde daher aus prozeßökonomischen<br />
Gründen die Pflicht <strong>zur</strong> Führung von Ergebnisprotokollen außer für das Amtsgericht für alle höheren<br />
Instanzen aufgehoben. Dadurch erscheint in den Prozeßprotokollen jeweils nurmehr der Vermerk:<br />
»Der Zeuge machte Angaben <strong>zur</strong> Sache«, bzw.: »Der Angeklagte gab eine Erklärung ab«. Über den<br />
Inhalt ist dort nichts zu finden, es läßt sich also auch nicht mehr dokumentarisch nachweisen, wenn<br />
das Gericht Aussagen falsch wiedergibt.[2]<br />
In anderen Rechtsstaaten, etwa in Kanada oder in Österreich, wird dagegen wörtlich protokolliert, wer<br />
in einer Gerichtsverhandlung was berichtet.<br />
Die Konsequenz dessen ist leicht auszumalen und soll hier an drei Beispielen aus meinem Verfahren<br />
kurz erläutert werden.<br />
1. In diesem Verfahren ging es darum, ob ich bei der im April 1993 von Generalmajor O.E. Remer<br />
durchgeführten Verbreitung einer mit politischen Kommentaren versehenen Version meines<br />
"Gutachtens über die Bildung und Nachweisbarkeit von Cyanidverbindungen in den 'Gaskammern'<br />
von Auschwitz" beteiligt war oder nicht. Hierbei interessierte sich das Gericht u.a. für die Frage, wie<br />
O.E. Remer in den Besitz des Gutachtens kam. Ich hatte im Verfahren ausgeführt, daß O.E. Remer es<br />
höchstwahrscheinlich von seinem Anwalt Hajo Herrmann erhalten habe. Nach dem Prozeßbericht<br />
eines Beobachters verlief die Vernehmung des Zeugen Herrmann am 6.12.1994 etwa wie folgt:<br />
»Sodann wird der Zeuge RA Hajo Herrmann, Jahrgang 1913, gehört. Er bestätigt, den Angeklagten<br />
im Sommer 1991 mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt zu haben. Der Zeuge führt aus, er habe<br />
vom Angeklagten immer alle Gutachtenversionen erhalten und ein Exemplar davon immer an seinen<br />
Mandanten Remer weitergeleitet. Später führt der Zeuge aus, er wisse nicht, ob er im November oder<br />
Dezember 1992 noch ein Gutachten erhalten habe. Auf Nachfrage der Richter meint er, er könne dies<br />
fast ausschließen und glaube auch nicht, Remer im Revisionsverfahren noch eine neue<br />
Gutachtenversion zukommen gelassen zu haben. Später meint er, die im November 1992 versandte<br />
erste Version der 3. Auflage sei die letzte gewesen, die er erhalten habe. Auf eine Nachfrage des<br />
Angeklagten (die die Richter zuerst unterbinden wollten), ob der Zeuge die in der ersten Version der<br />
3. Auflage vom November 1992 aufgeführte Gliederung für richtig halte, erinnerte sich der Zeuge,<br />
daß er telefonisch eine Umstellung erbeten habe. Dadurch gelangt der Zeuge zu der Auffassung, daß<br />
er wohl doch auch die zweite, auf seine Anregung hin umgestellte Version der 3. Auflage erhalten<br />
haben muß [in der Gerichtsterminologie die Fassung F2, die Remer als Vorlage diente]. Zudem könne<br />
er nicht ausschließen, daß Remer auch im Revisionsverfahren noch Unterlagen mit neuen<br />
Gutachtenversionen erhalten habe. Er gibt an, das Gutachten sowohl im Berufungs- als auch im<br />
http://vho.org/D/Kardinal/Webfehler.html (2 von 10) [31.07.2004 01:04:41]