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Germar Rudolf: Kardinalfragen zur Zeitgeschichte ...

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<strong>Germar</strong> <strong>Rudolf</strong>: <strong>Kardinalfragen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Zeitgeschichte</strong><br />

Remers Kommentare zum <strong>Rudolf</strong> Gutachten<br />

oder: wie einfach es ist, im freiesten Staat deutscher Geschichte 14 Monate unfrei<br />

zu sein<br />

Nachfolgend werden die Kommentare Generalmajor a.D. Otto Ernst Remers abgedruckt, wie er sie seiner Raubkopie des<br />

<strong>Rudolf</strong> Gutachtens hinzufügte und wie sie im Urteil gegen <strong>Germar</strong> <strong>Rudolf</strong> auf den Seiten 109a bis 114 abgedruckt sind.[1]<br />

Am Ende der Lektüre dieser Broschüre dürfte jeder Leser selbst in der Lage sein - jenseits der Frage über guten Stil - zu<br />

beurteilen, ob diese Kommentare dazu Anlaß geben dürften, dem Gutachter <strong>Germar</strong> <strong>Rudolf</strong> selbst dann für 14 Monate die<br />

Freiheit zu rauben, wenn er der Autor dieser Kommentare wäre, wie die große Staatsschutzkammer des Landgerichts<br />

Stuttgart es fälschlich und gegen die Beweislage feststellte.<br />

Die Generalbundesanwaltschaft stellte am 19.1.1996 fest, daß <strong>Germar</strong> <strong>Rudolf</strong> für nichts anderes als für diese Kommentare<br />

14 Monate hinter Gitter zu gehen habe. Der Bundesgerichtshof schloß sich dieser Forderung mit Beschluß vom 7.3.1996 an<br />

(Az.: 1 StR 18/96).<br />

Jenseits dieser strafrechtlichen Frage sollen hier jedoch einige inhaltliche Anmerkungen zu Remers Ausführungen<br />

angebracht werden. In seinem auf der vorderen Umschlagsinnenseite abgedruckten Vorwort unter der Überschrift "An alle<br />

Freunde, Landsleute..." greift er unsere führenden Politiker, Medienleute und Juristen massiv mit den Worten an, diese<br />

Lügner gehörten aus ihren Pfründenburgen verjagt. Gleichzeitig jedoch hat Remer diese Raubkopie vor allem <strong>zur</strong><br />

Versendung an eben jene führenden Politiker, Medienleute und Juristen vorgesehen. Es war nur zu selbstverständlich, daß<br />

die Versendung einer derart kommentierten Fassung an führende Politiker, Medienleute und Juristen - eine Investition von<br />

vielen zigtausend DM - in jeder Hinsicht für die Katz sein mußte.<br />

An das eigentliche Gutachten anschließend fügte O.E. Remer einen fünf Seiten umfassenden Bericht eines Unbekannten<br />

über den Prozeß an, in dem Remer im Oktober 1992 zu einer 22-monatigen Haftstrafe verurteilt wurde. Unter anderem für<br />

dieses Verfahren war das <strong>Rudolf</strong> Gutachten angefertigt worden.<br />

Im Verfahren gegen den Gutachter <strong>Rudolf</strong> nahm das Stuttgarter Landgericht an verschiedenen Passagen dieses mit dem<br />

Titel "Justiz in Deutschland 1992" versehenen Artikels Anstoß. Zum Beispiel wurde kritisiert, daß das Zitat des<br />

Auswärtigen Amtes (S. I) unvollständig sei, wie die Auslassungszeichen andeuteten. Der Sachbearbeiter Dr. Scheel habe<br />

weiter ausgeführt, daß sich die Gaskammern tatsächlich in dem drei km weiter westlich gelegenen Lager Birkenau befunden<br />

hätten. Er habe also nicht die Existenz von Gaskammern im Lagerkomplex Auschwitz-Birkenau generell in Abrede gestellt,<br />

wie das unvollständige Zitat suggeriere, sondern nur bezüglich des Stammlagers Auschwitz. Diese Feststellung des Gerichts<br />

ist richtig und belegt eine Dokumentenverfälschung Remers <strong>zur</strong> Irreführung der Öffentlichkeit. Es sei aber der Hinweis<br />

erlaubt, daß die Äußerung des Auswärtigen Amtes, im Stammlager Auschwitz habe es keine Gaskammer gegeben, vielen<br />

Zeugenaussagen entgegensteht, darunter so prominenten Zeugen wie Perry S. Broad oder <strong>Rudolf</strong> Höß. Wenn sich diese<br />

Zeugen in ihrer Aussagen zum Stammlager Auschwitz getäuscht haben, wie können wir dann ausschließen, daß sich andere<br />

Zeugen zu anderen Lagern nicht auch getäuscht haben? Wie können wir dann Zweifel an der Existenz von Gaskammern<br />

oder gar das Bestreiten ihrer Existenz in anderen Lagern unter Strafe stellen?<br />

Ferner kritisierte das Stuttgarter Landgericht, die "Gegenüberstellung von amtlichen Aussagen über behauptete Gaskammer-<br />

Tote in Auschwitz" (S. II) wäre beleidigend und volksverhetzend. (Inzwischen wurden diese Zahlen durch den Apotheker<br />

Jean-Claude Pressac um zwei Zahlen ergänzt: 730.000 bzw. 470.000, vgl. S. 38.) Gewiß wird man sich der Ansicht<br />

anschließen können, daß jede zu hohe oder zu niedrige Opferzahl auf je unterschiedliche Völker und Volksgruppen<br />

beleidigend oder verhetzend wirken kann. Doch nicht O.E. Remer hat diese extrem unterschiedlichen Zahlen in die Welt<br />

gesetzt, von denen maximal eine richtig sein kann - und alle anderen volksverhetzend sein können.<br />

Auch die Feststellung Remers, das Urteil des Frankfurter Auschwitz Prozesses habe 45.510 Gaskammertote festgestellt, ist<br />

nicht ganz lupenrein. Das Frankfurter Schwurgericht hat 1965 verschiedene damalige Angehörige des Lagerpersonals u.a.<br />

wegen der angeblichen Ermordung bestimmter Menschenmengen durch Giftgas verurteilt. Insgesamt sühnte es damit 45.510<br />

Gaskammermorde, indem es einige Angeklagte für schuldig befand, jeweils einige tausend Häftlinge mit Gas getötet zu<br />

http://vho.org/D/Kardinal/Remer.html (1 von 15) [31.07.2004 01:07:57]

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