23.10.2012 Aufrufe

Germar Rudolf: Kardinalfragen zur Zeitgeschichte ...

Germar Rudolf: Kardinalfragen zur Zeitgeschichte ...

Germar Rudolf: Kardinalfragen zur Zeitgeschichte ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Germar</strong> <strong>Rudolf</strong>: <strong>Kardinalfragen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Zeitgeschichte</strong><br />

Entlastungsbeweise lassen sich als Täuschungsmanöver des Angeklagten abtun und dienen so als<br />

Beweis für die besondere Strafwürdigkeit des Angeklagten. Eine zweite Instanz <strong>zur</strong> Ermöglichung<br />

einer Korrektur dieser Maßnahmen läßt sich bei entsprechendem öffentlichen Bedarf ausschließen,<br />

und die Beweiswürdigung des Gerichts ist weder an die eingeführten Beweismittel noch an die Logik<br />

gebunden.<br />

Die Frage, wie man solchen Zuständen Herr werden könnte, um zukünftigen Mißbrauch möglichst<br />

einzuschränken, wäre von redlichen Juristen und Politikern zu beantworten.<br />

Nachbemerkung<br />

Seine Weigerung, die Freiheitsstrafe gegen <strong>Rudolf</strong> <strong>zur</strong> Bewährung auszusetzen, begründete das<br />

Gericht neben der angeblich hohen kriminellen Energie des Angeklagten auch damit, daß diesem<br />

keine günstige Sozialprognose zu stellen sei, da er seinen revisionistischen Auffassung nicht nur nicht<br />

abgeschworen habe, sondern dieser sogar verstärkt anhänge und sie propagiere. Beweis dafür sei das<br />

vom Angeklagten unter Pseudonym herausgegebene Buch Grundlagen <strong>zur</strong> <strong>Zeitgeschichte</strong>, das zu<br />

Beginn seines Verfahrens frisch auf den Büchermarkt kam, sowie das auf dem Rechner des<br />

Angeklagten gefundene, kurz vor der Vollendung stehende Buch Auschwitz: Nackte Fakten.[3]<br />

Somit wurde dem Angeklagten eine Tat strafverschärfend <strong>zur</strong> Last gelegt, die noch gar nicht durch ein<br />

rechtskräftiges Urteil als strafbar festgestellt worden war, sowie ein Werk, daß <strong>zur</strong> Zeit des<br />

Urteilsspruch noch nicht publiziert war, mithin also noch gar keinen Straftatbestand erfüllen konnte.<br />

Bei der Strafzumessung ist dies nach deutschem Recht zulässig, ist es einem deutschen Strafgericht<br />

doch erlaubt, auch Gesinnungen des Angeklagten, hier die geschichtsrevisionistische, bei der<br />

Strafzumessung zu berücksichtigen. Durch diese Hintertür wurde das Verfahren gegen <strong>Rudolf</strong> somit<br />

zu einem Gesinnungsprozeß.<br />

Eine tiefergehende Behandlung meines Urteils inklusive des Abdrucks längerer Passagen wird von der<br />

Zeitschrift Sleipnir geplant.<br />

[1] Erstellt nach der Hausdurchsuchung im Verlag der Freunde Ende November 1995, als klar war,<br />

daß die Dokumentation zu meinem Prozeß nicht würde erscheinen können; entnommen den<br />

Staatsbriefen 1/1996, Verlag Castel del Monte, Postfach 14 06 28, 80456 München, S. 4-8.<br />

http://vho.org/D/Kardinal/Webfehler.html (9 von 10) [31.07.2004 01:04:41]

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!