Germar Rudolf: Kardinalfragen zur Zeitgeschichte ...
Germar Rudolf: Kardinalfragen zur Zeitgeschichte ...
Germar Rudolf: Kardinalfragen zur Zeitgeschichte ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Germar</strong> <strong>Rudolf</strong>: <strong>Kardinalfragen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Zeitgeschichte</strong><br />
Entlastungsbeweise lassen sich als Täuschungsmanöver des Angeklagten abtun und dienen so als<br />
Beweis für die besondere Strafwürdigkeit des Angeklagten. Eine zweite Instanz <strong>zur</strong> Ermöglichung<br />
einer Korrektur dieser Maßnahmen läßt sich bei entsprechendem öffentlichen Bedarf ausschließen,<br />
und die Beweiswürdigung des Gerichts ist weder an die eingeführten Beweismittel noch an die Logik<br />
gebunden.<br />
Die Frage, wie man solchen Zuständen Herr werden könnte, um zukünftigen Mißbrauch möglichst<br />
einzuschränken, wäre von redlichen Juristen und Politikern zu beantworten.<br />
Nachbemerkung<br />
Seine Weigerung, die Freiheitsstrafe gegen <strong>Rudolf</strong> <strong>zur</strong> Bewährung auszusetzen, begründete das<br />
Gericht neben der angeblich hohen kriminellen Energie des Angeklagten auch damit, daß diesem<br />
keine günstige Sozialprognose zu stellen sei, da er seinen revisionistischen Auffassung nicht nur nicht<br />
abgeschworen habe, sondern dieser sogar verstärkt anhänge und sie propagiere. Beweis dafür sei das<br />
vom Angeklagten unter Pseudonym herausgegebene Buch Grundlagen <strong>zur</strong> <strong>Zeitgeschichte</strong>, das zu<br />
Beginn seines Verfahrens frisch auf den Büchermarkt kam, sowie das auf dem Rechner des<br />
Angeklagten gefundene, kurz vor der Vollendung stehende Buch Auschwitz: Nackte Fakten.[3]<br />
Somit wurde dem Angeklagten eine Tat strafverschärfend <strong>zur</strong> Last gelegt, die noch gar nicht durch ein<br />
rechtskräftiges Urteil als strafbar festgestellt worden war, sowie ein Werk, daß <strong>zur</strong> Zeit des<br />
Urteilsspruch noch nicht publiziert war, mithin also noch gar keinen Straftatbestand erfüllen konnte.<br />
Bei der Strafzumessung ist dies nach deutschem Recht zulässig, ist es einem deutschen Strafgericht<br />
doch erlaubt, auch Gesinnungen des Angeklagten, hier die geschichtsrevisionistische, bei der<br />
Strafzumessung zu berücksichtigen. Durch diese Hintertür wurde das Verfahren gegen <strong>Rudolf</strong> somit<br />
zu einem Gesinnungsprozeß.<br />
Eine tiefergehende Behandlung meines Urteils inklusive des Abdrucks längerer Passagen wird von der<br />
Zeitschrift Sleipnir geplant.<br />
[1] Erstellt nach der Hausdurchsuchung im Verlag der Freunde Ende November 1995, als klar war,<br />
daß die Dokumentation zu meinem Prozeß nicht würde erscheinen können; entnommen den<br />
Staatsbriefen 1/1996, Verlag Castel del Monte, Postfach 14 06 28, 80456 München, S. 4-8.<br />
http://vho.org/D/Kardinal/Webfehler.html (9 von 10) [31.07.2004 01:04:41]