Germar Rudolf: Kardinalfragen zur Zeitgeschichte ...
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<strong>Germar</strong> <strong>Rudolf</strong>: <strong>Kardinalfragen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Zeitgeschichte</strong><br />
»Im übrigen gab die Schwester des Angeklagten an, er habe ihr gegenüber die Absicht, auf die Remer-<br />
Fassung eine "autorisierte" Fassung folgen zu lassen, bereits Ostern 1993 (11./12.04.1993) geäußert.<br />
Zur Begründung habe er angeführt, Remer habe das "Gutachten" mit rassistischen Äußerungen<br />
gespickt. Nach eigenen Angaben will der Angeklagte aber die Remerversion erstmals am 16. April<br />
1993 bei seinem Doktorvater gesehen und erst hierbei Kenntnis von den Remerzusätzen erhalten<br />
haben. Die Tatsache, daß er sich schon vor diesem Zeitpunkt auf "rassistische Äußerungen" Remers<br />
berief, ist ein weiteres Indiz dafür, daß der Angeklagte bereits vor der Remeraktion Kenntnis davon<br />
hatte.«<br />
Daß die Zeugin sich an die genaue Chronologie, wann sie was von ihrem Bruder erfuhr, nicht mehr<br />
erinnern konnte, geht nur aus dem Prozeßbericht hervor. Danach hielt sie es z.B. fälschlich für<br />
möglich, daß die Raubkopieraktion Remers bereits zu Ostern 1993 abgelaufen war, was offensichtlich<br />
falsch ist - alle Raubkopien gingen erst nach dem 15.4.1993 bei ihren Adressaten per Briefpost ein.<br />
3. Über die Kontakte des Angeklagten zu O.E. Remer berichtet der Prozeßbericht zum 22.11.1994<br />
folgendes:<br />
»Dabei erwähnte er [der Angeklagte] u.a. seine bisherigen vier Begegnungen mit O.E. Remer, wobei<br />
die letzte Anfang Mai 1993 stattfand. Damals habe er durch einen Mittelsmann eine<br />
Unterlassungserklärung mit Remer telefonisch aushandeln lassen. Diese habe der Mittelsmann dann<br />
entsprechend vorformuliert und ihm, dem Angeklagten, übergeben. Remer habe sie kurz danach in<br />
Gegenwart des Mittelsmannes und seiner Person unterschrieben. Auf die Frage, warum er die<br />
Unterlassungserklärung nicht selbst ausgehandelt habe, erklärt der Angeklagte, er habe keinen<br />
Kontakt zu Remer unterhalten und auch dafür keinen herstellen wollen.«<br />
Zum 24.1.1995 liest man dort:<br />
»Zuletzt wird eine vom Angeklagten ausgefüllte, aber nicht abgesandte Einladung zu einem<br />
revisionistischen Treffen in Roding vom Sommer 1991 eingeführt, die von O.E. Remer organisiert<br />
worden sei. Der Angeklagte gibt an, wegen der angekündigten Teilnehmer Prof. R. Faurisson und Dr.<br />
W. Stäglich Interesse an der Veranstaltung gehabt zu haben. Allerdings sei er nicht dort gewesen, wie<br />
auch daraus hervorgehe, daß er die Einladung eben nicht abgeschickt habe. Daß Remer die<br />
Veranstaltung geleitet habe, sei ihm damals nicht aufgefallen.<br />
Der Verteidiger gibt an, er selbst habe an diesem Treffen teilgenommen, könne sich jedoch nicht<br />
erinnern, seinen heutigen Mandanten dort gesehen zu haben.«<br />
Das Gericht schildert beide Vorkommnisse, die es als Beweise der Unglaubwürdigkeit des<br />
Angeklagten interpretiert, wie folgt (S. 148ff.):<br />
»Zum einen nahm er [der Angeklagte] an der von Remer einberufenen geschlossenen revisionistischen<br />
Veranstaltung vom 29.6.1991 [in Roding] teil, bei der Remer das Grußwort sprach (S. 49). Dies zeigt<br />
die Kopie eines bei ihm gefundenen ausgefüllten Anmeldeformulars. Der Angeklagte hat dies auch<br />
nicht bestritten. [...]<br />
http://vho.org/D/Kardinal/Webfehler.html (4 von 10) [31.07.2004 01:04:41]