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Germar Rudolf: Kardinalfragen zur Zeitgeschichte ...

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<strong>Germar</strong> <strong>Rudolf</strong>: <strong>Kardinalfragen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Zeitgeschichte</strong><br />

Außerdem räumte er schließlich ein, Remer am 2.5.1993 in Bad Kissingen im Zusammenhang mit der<br />

Fertigung der Verpflichtungserklärung (S. 124) gemeinsam mit Philipp aufgesucht zu haben. Diesen<br />

Kontakt versuchte der Angeklagte zunächst zu verschleiern. Bei seiner ersten Einlassung in der<br />

Hauptverhandlung gab er über das Zustandekommen dieser Erklärung an, er habe Remer, nachdem<br />

dieser auf seine schriftlichen Abmahnungen nicht reagiert habe, "über einen Mittelsmann"<br />

angesprochen. Dieser Mittelsmann habe den Text der Erklärung mit Remer ausgehandelt und ihm<br />

übergeben. Zur Begründung dafür, warum er einen Mittelsmann eingeschaltet habe, gab er an, er<br />

selbst habe mit Remer keinen direkten Kontakt haben wollen.<br />

Auch sonst versuchte der Angeklagte seine Haltung zu Remer bewußt falsch darzustellen. Dies zeigt<br />

etwa das oben genannte Schreiben des Angeklagten an Rechtsanwalt Herrmann vom 20.12. 1992. [...]<br />

Anschließend schildert der Angeklagte [in diesem Brief] die angeblich einzigen drei Begegnungen mit<br />

Remer. [...]<br />

Bezeichnend ist im übrigen, daß sein Schreiben an Rechtsanwalt Herrmann die Beziehung zu Remer<br />

durch Auslassen dieser beiden Ereignisse [Revisionistentreffen in Roding und Vermittlung der<br />

Publikation der von Remer herausgegebenen Broschüre Die Zeit lügt!, Verlag Remer Heipke, Bad<br />

Kissingen 1992] bewußt unvollständig schildert. Die Kammer ist daher davon überzeugt, daß es nicht<br />

die wahren Verhältnisse und die wirkliche Meinung des Angeklagten über Remer widerspiegelt,<br />

sondern ausschließlich zum Zwecke der Absprache für das Ermittlungsverfahren verfaßt wurde.«<br />

Da in der Hauptverhandlung tatsächlich das Original der Einladung zum Revisionistentreffen in<br />

Roding eingeführt wurde, und nicht, wie die Kammer in der Urteilsbegründung ausführt, eine Kopie,<br />

liegt es nahe, daß der Angeklagte tatsächlich nicht bei dem Treffen in Roding anwesend war. Dann<br />

wird man weiter davon ausgehen dürfen, daß der Prozeßbericht über die Einlassungen des<br />

Angeklagten richtig ist. Zieht man zudem in Betracht, daß es bei der Vermittlung <strong>zur</strong> Publikation der<br />

Broschüre Die Zeit lügt! zu keiner Begegnung des Angeklagten mit Remer kam (so das Ergebnis der<br />

Beweisaufnahme), so fragt sich, wer hier unglaubwürdig ist.<br />

Es ließen sich noch eine große Anzahl ähnlicher Fälle aufzeigen, in denen das Gericht andere<br />

Angaben über die Ausführungen des Angeklagten oder der Zeugen macht als der Prozeßbericht. Da<br />

die abweichenden Interpretationen des Gerichtes immer nur zum Nachteil des Angeklagten ausfallen,<br />

stellt sich die Frage, ob es sich hierbei um Irrtümer oder um freiwillige Fehler handelt.<br />

Verdunkelung des Beweisziels<br />

Es scheint deutschen Gerichten möglich zu sein, Beweismittel, deren Beweiszweck während des<br />

Prozesses im Nebel bleibt, in der Urteilsbegründung plötzlich als zentrale Belastungsbeweise<br />

vorzustellen, indem das Gericht sie in einer Art interpretiert, die während der Verhandlung unerwähnt<br />

blieb. Damit wird es der Verteidigung unmöglich gemacht, gegen zunächst harmlos erscheinende<br />

Beweismittel Gegenbeweise einzuführen, da niemand weiß, zum Beweis welcher Tatsache das<br />

Gericht ein Beweisstück einführt.<br />

Wenn die Verteidigung ein Beweisstück eingeführt haben will, so muß sie den Beweiszweck immer<br />

gleich mit angeben, damit das Gericht über den Beweisantrag beschließen kann. Dem Gericht selbst<br />

http://vho.org/D/Kardinal/Webfehler.html (5 von 10) [31.07.2004 01:04:41]

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