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Germar Rudolf: Kardinalfragen zur Zeitgeschichte ...

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<strong>Germar</strong> <strong>Rudolf</strong>: <strong>Kardinalfragen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Zeitgeschichte</strong><br />

Ein zweites Beispiel für die auch von Logik befreite Beweiswürdigung des Gerichts sei hier erläutert.<br />

In dem Urteil gesteht das Gericht dem Angeklagten zu, er habe mit seinem Gutachten auf das<br />

bürgerliche Lager abgezielt (Urteil S. 23f., 108f., 210), so daß er darauf geachtet habe, daß es in<br />

keinen unseriösen Zusammenhang gebracht werde (Urteil S. 17ff., 196f., 218). Dies wird durch die<br />

umfassende Beweislage, insbesondere durch die am 13.6.1995 eingeführten Schriftstücke gestützt.<br />

Gerade dann aber hätte der Angeklagte der These des Gerichts folgend allein sachlich-seriöse<br />

Fassungen des Gutachtens an das Großbürgertum verschicken dürfen, niemals aber eine wie die<br />

Remers mit polemischen Kommentaren. Über diesen logischen Widerspruch im Urteil kann sich das<br />

Gericht nur dadurch hinwegsetzen, indem es schlicht feststellt, der Angeklagte habe sich eben mit den<br />

Kommentaren Remers "verrechnet" (S. 228).<br />

Belastende Entlastungsbeweise<br />

Dermaßen zu einem Schuldspruch gelangt, dienen die Entlastungsbeweise, die der Angeklagte in das<br />

Verfahren eingeführt hat, dem Gericht dazu, darin einen Beweis für die kriminelle Energie des<br />

Angeklagten zu sehen, seien doch diese Entlastungsbeweise teilweise fingiert (Urteil S. 13, 22, 65,<br />

118-126, 131, 175, 192) und dienten nur der Täuschung des Gerichtes:<br />

»Zu Lasten des Angeklagten war insbesondere die hohe kriminelle Energie zu berücksichtigen, mit<br />

der die Tat begangen wurde. Der Angeklagte handelte auf Grund einer ausgeklügelten und besonders<br />

raffinierten und verdeckt ausgeführten Strategie, die mit großem Vorbedacht gewählt worden war,<br />

zahlreiche Täuschungen und Manipulationen beinhaltete und deswegen besonders schwer zu<br />

durchschauen war.« (Urteil S. 237)<br />

Daraus folgt:<br />

»Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gem. § 56 StGB nicht <strong>zur</strong> Bewährung ausgesetzt<br />

werden.« (Urteil S. 238)<br />

Denn:<br />

»Sie [die Tat des Angeklagten] ist im Gegenteil, wie dargestellt, auf Grund der kalkuliert-raffinierten<br />

und verdeckten Art, in der sie begangen wurde, als besonders gravierend anzusehen.« (Urteil S. 240)<br />

Schlußfolgerungen<br />

Wenn in der BRD ein Richter oder ein Richterkollegium ein Unrechtsurteil fällen möchte, so ist dies<br />

angesichts der strafprozessualen Gegebenheiten ohne weiteres möglich, sofern sie sich sicher sein<br />

können, daß es keine Lobby gibt, die in der Öffentlichkeit für Gegenwehr sorgen kann.<br />

Die Angaben von Zeugen und Angeklagten lassen sich nach Belieben manipulieren. Beweismittel<br />

lassen sich im Urteil nach Belieben interpretieren oder gar nachträglich einführen. Eingeführte<br />

Beweismittel können unauffällig übergangen und ausländische Zeugen nach Gutdünken abgelehnt<br />

werden.<br />

http://vho.org/D/Kardinal/Webfehler.html (8 von 10) [31.07.2004 01:04:41]

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