Germar Rudolf: Kardinalfragen zur Zeitgeschichte ...
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<strong>Germar</strong> <strong>Rudolf</strong>: <strong>Kardinalfragen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Zeitgeschichte</strong><br />
Ich möchte hier sogar noch einen Schritt weiter gehen, als es Dr. Zitelmann tat: Gerade das Thema der<br />
Verfolgung der europäischen Juden im Dritten Reich ist das am meisten mit Emotionen aufgeladene<br />
Thema, das es in unserer Zeit überhaupt gibt. Dieser Emotionalität kann sich gerade im Anblick der<br />
50-Jahr-Feiern um die Befreiungen der verschiedensten KZs niemand entziehen.<br />
Wie sieht es nun hier mit der wissenschaftlichen Freiheit derjenigen aus, die sich bezüglich dieses<br />
Themas entschieden haben oder denen unterstellt wird, für die "deutsche Seite" auch oder vorwiegend<br />
entlastendes Material vorzulegen? Sie werden gerichtlich verfolgt, gesellschaftlich ausgegrenzt und<br />
teilweise in ihrer bürgerlichen Existenz vernichtet. Das wäre allgemein bekannt, wenn die Presse die<br />
Hintergründe offenlegen würde. Aber dies soll hier nicht weiter beleuchtet werden. Es geht mir um<br />
die Behandlung dieser Menschen im Kreise der Wissenschaft.<br />
Definition der Wissenschaftlichkeit<br />
Bevor ich hierzu Einzelheiten ausführe, möchte ich kurz umschreiben, was eigentlich die Prinzipien<br />
der wissenschaftlichen Arbeitsweise sind, von denen ich bereits öfter sprach. Hierzu möchte ich zuerst<br />
das Bundesverfassungsgericht sprechen lassen:<br />
»Der Schutz des Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit hängt weder von der Richtigkeit der Methoden<br />
und Ergebnisse ab noch von der Stichhaltigkeit der Argumentation und Beweisführung oder der<br />
Vollständigkeit der Gesichtspunkte und Belege, die einem wissenschaftlichen Werk zugrunde liegen.<br />
Über gute und schlechte Wissenschaft, Wahrheit und Unwahrheit von Ergebnissen kann nur<br />
wissenschaftlich geurteilt werden [... ] Die Wissenschaftsfreiheit schützt daher auch<br />
Mindermeinungen sowie Forschungsansätze und -ergebnisse, die sich als irrig oder fehlerhaft<br />
erweisen. Ebenso genießt unorthodoxes oder intuitives Vorgehen den Schutz des Grundrechts.<br />
Voraussetzung ist nur, daß es sich dabei um Wissenschaft handelt; darunter fällt alles, was nach<br />
Inhalt und Form als ernsthafter Versuch <strong>zur</strong> Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist [...]<br />
Einem Werk kann allerdings nicht schon deshalb die Wissenschaftlichkeit abgesprochen werden, weil<br />
es Einseitigkeiten und Lücken aufweist oder gegenteilige Auffassungen un<strong>zur</strong>eichend berücksichtigt.<br />
[...] Dem Bereich der Wissenschaft ist es erst dann entzogen, wenn es den Anspruch von<br />
Wissenschaftlichkeit nicht nur im einzelnen oder nach der Definition bestimmter Schulen, sondern<br />
systematisch verfehlt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es nicht auf Wahrheitserkenntnis<br />
gerichtet ist, sondern vorgefaßten Meinungen oder Ergebnissen lediglich den Anschein<br />
wissenschaftlicher Gewinnung oder Nachweisbarkeit verleiht. Dafür kann die systematische<br />
Ausblendung von Fakten, Quellen, Ansichten und Ergebnissen, die die Auffassung des Autors in<br />
Frage stellen, ein Indiz sein. Dagegen genügt es nicht, daß einem Werk in innerwissenschaftlichen<br />
Kontroversen zwischen verschiedenen inhaltlichen oder methodischen Richtungen die<br />
Wissenschaftlichkeit bestritten wird.«[5]<br />
Wohlgemerkt: Eine möglicherweise irrige Arbeit eines Vertreters einer Minderheitenmeinung kann<br />
weder wegen ihres möglichen Irrtums noch wegen ihrer Minderheiteneigenschaft die<br />
Wissenschaftlichkeit abgesprochen werden. Erst z.B. die systematische Ausblendung gegenläufiger<br />
Fakten, Quellen, Ansichten und Ergebnisse kann ein Indiz für den unwissenschaftlichen Charakter<br />
einer Arbeit sein.<br />
http://vho.org/D/Kardinal/Erkenntnis.html (7 von 53) [31.07.2004 01:03:30]