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Zur Politischen Ökonomie des gegenwärtigen Imperialismus ...

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IV. Soziale Bewegung und Politik 161<br />

aus. Sein Ziel: über die direkte Form der Selbstbestimmung der<br />

Arbeitsverhältnisse durch die Arbeiterklasse den Aufbau eines durch<br />

den proletarischen Staat kontrollierten wirtschaftlichen Rätesystems<br />

zu erreichen. Eine inhaltlichere Darstellung dieser Vorstellungen ist<br />

in K.'s Schrift „Was ist Sozialisierung?", die demnächst im selben<br />

Verlag erscheinen wird, enthalten.<br />

Man kann die Untersuchungen „marxistisch geschulter" (Neumann)<br />

Juristen zum Arbeitsrecht aus der Weimarer Republik als<br />

eine Illustration der Forderung K.'s nach einer Weiterführung <strong>des</strong><br />

Klassenkampfes innerhalb <strong>des</strong> Rechts betrachten. Jene Juristen versuchten<br />

zu Beginn der zwanziger Jahre das Arbeitsrecht auszubauen<br />

(s. Potthoff) und es später vor der Umdeutung in ein faschistisches<br />

Herrschaftsinstrument zu bewahren (s. Fraenkel, Neumann, Kahn-<br />

Freund). Der soziale Gedanke, der sich in dem besonderen Schutz<br />

der Arbeitskraft (Art. 157 Weimarer Verf.) ausdrückt, und der<br />

demokratische Gedanke von der Selbstbestimmung auf dem Boden<br />

allgemeiner Gleichberechtigung, der in der im Art. 165 WV verbrieften<br />

Mitwirkung der Arbeiter und Angestellten im Wirtschaftsleben<br />

seinen Niederschlag gefunden hat, bilden den Ausgang der<br />

Untersuchungen (s. Potthoff, Die Einwirkung der Reichsverfassung<br />

auf das Arbeitsrecht 1925). Das Wesen <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses<br />

wurde nicht mehr als individuelles Schuldverhältnis mit personenrechtlichen<br />

Einschlägen, sondern als soziales Organisationsverhältnis<br />

verstanden. Das neue Arbeitsrecht muß Kollektivrecht sein. Die Gemeinschaft<br />

handelt und ordnet die Verhältnisse der einzelnen (7).<br />

Der Kampf der organisierten Arbeiterschaft führt zur „kollektiven<br />

Demokratie", in der die Macht der Produktionsmitteleigentümer<br />

durch die machtvolle Einheit der Arbeiterschaft begrenzt und<br />

in eine Mitbestimmung beider Gruppen am Produktionsprozeß umgewandelt<br />

wird. Mit jener Form der Demokratie, in die die Gesellschaft<br />

frei hineinwachsen kann, soll die Funktion der Verbände in<br />

den gesellschaftlichen Entscheidungen berücksichtigt werden, und<br />

von der Einschaltung der Verbände erhofft man sich die Überwindung<br />

der mittlerweile eingetretenen Parlamentsverdrossenheit. Die<br />

Begründung dafür lautet: „Die Beteiligung der Verbände bei der<br />

Bildung <strong>des</strong> Staatswillens wird den Organisationen und damit indirekt<br />

deren Mitgliedern die Bedeutung der grundlegenden politischen<br />

Entscheidungen vor Augen führen und dadurch die politische<br />

Aktivität steigern" (s. Fraenkel, Die Kollektive Demokratie, 1929)<br />

(90). Es wird den Arbeitern nahegelegt, sich über die Gewerkschaften<br />

an der Arbeitsgerichtsbarkeit und an dem Abschluß von Tarifverträgen<br />

zu beteiligen. Die Idee dieser kollektiven Demokratie beruht<br />

auf der Ansicht, daß „man so, wie man Massen nur durch Massen<br />

zwingen kann, man einen bürokratischen Apparat nur durch<br />

einen anderen bürokratischen Apparat zu durchdringen vermag"<br />

(94).<br />

Neumann untersucht den Funktionswandel der Rechtsprechung<br />

auf dem Gebiet <strong>des</strong> Arbeitsrechts und die Veränderung, die durch<br />

die Einführung eines Reichsarbeitsgerichts im Jahre 1926 hervor-

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