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Zur Politischen Ökonomie des gegenwärtigen Imperialismus ...

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62 Hans-Georg Isenberg<br />

Wicklungsländern abgeschlossen 40 und zwecks Risikominderung bei<br />

Exportgeschäften, die mit Kostensenkung gleichbedeutend ist, öffentliche<br />

Bürgschaften und Garantien gewährt 41 . Internationale Institutionen<br />

arbeiten bei der Finanzierung industrieller Projekte in<br />

Entwicklungsländern mit privaten Kapitalgebern zusammen 42 .<br />

Auch in ihrer politischen Orientierung unterscheiden sich internationale<br />

Organisationen und nationalstaatliche Entwicklungshilfeträger<br />

nicht wesentlich voneinander. Beider Politiken tragen dem<br />

Führungsanspruch der westlichen Welt Rechnung und kommen dem<br />

privaten Kapitalverwertungsint'eresse entgegen. Solange sich<br />

Stimmrechte und Besetzung leitender Positionen in multilateralen<br />

internationalen Institutionen auf die Höhe der Kapitaleinlagen der<br />

Mitgliedsländer gründen, können kapitalistische Industriestaaten<br />

ihren bestimmenden Einfluß auf die Lenkung der multilateralen<br />

Hilfeleistungsprogramme geltend machen 43 . Zudem ist' der Sanktionsmechanismus<br />

<strong>des</strong> Völkerrechts, das die internationalen Beziehungen<br />

sowohl zwischen Staaten als auch zwischen internationalen<br />

Organisationen und Entwicklungsländern regelt, historisch gewachsen<br />

als ein Normensystem zur Sicherung der ökonomischen und<br />

politischen Interessen der kapitalistischen Industrienationen. Der<br />

ungeheure Apparat internationaler Organisationen dient der Verschleierung<br />

der realen Machtverhältnisse in der Welt 44 .<br />

VII.<br />

Die privaten, staatlichen und multilateralen Kapitalinvestitionen<br />

werfen technische und soziale Folgeprobleme in den Entwicklungsländern<br />

auf, denen besondere Hilfsprogramme Rechnung tragen<br />

sollen. Dabei ist unverkennbar, daß im Rahmen der technischen und<br />

sozialen Hilfen versucht wird, den Einfluß der westlichen Welt auf<br />

die Kader der Entwicklungsländer in den Bereichen der Verwaltung,<br />

40 Die BRD hat bis zum 31. 12. 1967 36 Investitionsförderungsverträge<br />

mit Entwicklungsländern abgeschlossen, auf Grund derer der Bund<br />

im Falle von Vertragsverstößen, die das Verhältnis zwischen Investoren<br />

und Entwicklungsländern betreffen, intervenieren kann (vgl.<br />

Handelsblatt vom 19./20. 7. 1968, S. 6). In solchen Verträgen findet sich ein<br />

Passus, der garantiert, daß bei Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien<br />

auf Maßnahmen zurückgegriffen werden darf, wie z. B. die<br />

„Wiederherstellung" der Eigentums- und Besitzrechte von Investoren (vgl.<br />

Giesecke, a.a.O., S. 47), die mit dem Völkerrecht in Einklang stehen. Vgl.<br />

z. B. Kapitalförderungsvertrag zwischen der BRD und der Republik<br />

Guinea, in: Handbuch, a.a.O., I G 831, 3, 39. Lieferung Juli 1965, S. 6.<br />

41 Vgl. z. B. Die Versicherung und Refinanzierung von Lieferantenkrediten<br />

bei Exportgeschäften mittels staatlicher Unterstützung, in: DIVO-<br />

Information, Reihe 1, Industrielle Markt- und Absatzforschung, H. 2, 3.<br />

Jg., April 1968, S. 31—42.<br />

42 Vgl. Guth, a.a.O., S. 29 f.<br />

43 Vgl. Zimmermann, a.a.O., S. 99 und 112.<br />

44 Vgl. Perroux, F., Feindliche Koexistenz? Stuttgart 1961, S. 585 f.

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