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Zur Politischen Ökonomie des gegenwärtigen Imperialismus ...

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162 B esprechungen<br />

gerufen wurde (Die politische und soziale Bedeutung der arbeitsgerichtlichen<br />

Rechtsprechung, 1932). Wichtigstes Ergebnis dieser<br />

neuen Institution: die Entscheidungsbefugnis über die Fortentwicklung<br />

<strong>des</strong> Arbeitsrechts wurde vom Parlament an die Justiz abgegeben.<br />

Die Rechtsprechung läßt sich in folgende Punkte zusammenfassen:<br />

Das Reichsarbeitsgericht stellt immer auf den Einzelfall ab<br />

und weicht damit allen prinzipiellen Entscheidungen aus. Einerseits<br />

ist es vom „Mitgefühl" für das Einzelschicksal bewegt, andererseits<br />

nimmt es zu dem „großen fundamentalen Klassengegensatz nicht<br />

Stellung" (134). Wenn das Gericht den Gedanken der Arbeits- und<br />

Betriebsgemeinschaft anerkennt, so steht es den Gewerkschaften als<br />

kollektiven Organisationen ablehnend gegenüber.<br />

Die von Neumann analysierten Tendenzen erhalten erst durch<br />

den folgenden Beitrag (Kahn-Freund, Das soziale Ideal <strong>des</strong> Reichsarbeitsgerichts<br />

1931) ihre richtige Beleuchtung. Kahn-Freund führt<br />

anhand der Rechtsprechung <strong>des</strong> Reichsarbeitsgerichts erfolgreich<br />

den Nachweis, daß diese in ihren Wertvorstellungen mit dem Arbeitsrecht<br />

<strong>des</strong> faschistischen Italiens übereinstimmt. Auch die Verwandschaft<br />

mit dem Arbeitsrecht der BRD ist unverkennbar: s. insbesondere<br />

die Ausführungen über den Treue- und Fürsorgegedanken,<br />

id est die Treue <strong>des</strong> Arbeitnehmers wird durch die ihm vom<br />

Arbeitgeber zuteil werdende Fürsorge honoriert, und die Idee <strong>des</strong><br />

Wirtschaftsfriedens, die durch den im Dritten Reich entwickelten<br />

Begriff der Sozialadäquanz ausgeweitet wurde, id est die bloße<br />

Geltendmachung <strong>des</strong> gewerkschaftlichen Machtwillens ist stets dann<br />

sittenwidrig, wenn das Reichsarbeitsgericht hinter dieser Geltendmachung<br />

nicht ein unmittelbares wirtschaftliches Ziel zu erkennen<br />

vermag, das es für berechtigt hält. Ebenso ist das Bun<strong>des</strong>arbeitsgericht<br />

der Auffassung, daß ein legitimer Streik „sozialadäquat"<br />

sein muß.<br />

Die letzten beiden Beiträge (Kahn-Freund, Der Funktionswandel<br />

<strong>des</strong> Arbeitsrechts, 1932, Fraenkel, Die politische Bedeutung <strong>des</strong> Arbeitsrechts,<br />

1932) können nur noch den systematischen Abbau der<br />

Mitwirkungsrechte hinter allen Verschleierungsversuchen festhalten.<br />

Damit erfüllen die „marxistisch geschulten" Rechtstheoretiker ein<br />

von ihnen wenige Jahre zuvor formuliertes Ziel, „die Bedingtheit<br />

der Rechtsschöpfung durch das Kräfteverhältnis der Klassen aufzuzeigen"<br />

(108).<br />

Bernhard Blankenhorn (Freiburg)<br />

Rudolph, Fritz: Die Ordnung <strong>des</strong> Betriebes in der<br />

Sicht der deutschen Gewerkschaften nach<br />

1 9 4 5. Dortmunder Schriften zur Sozialforschung, Bd. 28. Westdeutscher<br />

Verlag, Köln und Opladen 1965 (182 S., kart., 27,-^ DM).<br />

Der Versuch <strong>des</strong> Autors (Professor für Soziologie und Sozialpädagogik<br />

an der PH Ruhr, Abteilung Duisburg), Vorstellungen von der<br />

betrieblichen Ordnung bei den deutschen Gewerkschaften nach dem<br />

Zweiten Weltkrieg zu analysieren, ist verdienstvoll. Die vorliegende<br />

Arbeit kann Genesis und ideologischen Hintergrund der Mitbestim-

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