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1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 89 - MSW-Epl. 05<br />

Ministerium für Schule und Weiterbildung (Epl. 05)<br />

17 Ersatzschulfinanzierung<br />

Der <strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> hat bei einer Bezirksregierung unvertretbar<br />

hohe Arbeitsrückstände bei der Festsetzung der Lan<strong>des</strong>zuschüsse<br />

für Ersatzschulen festgestellt. Von den Schulträgern vorgelegte Abrechnungen<br />

waren z. T. über Jahre hinweg nicht abschließend geprüft,<br />

die Zuschüsse nicht endgültig festgesetzt und Abschlagszahlungen<br />

in Höhe von rd. 1,86 Mrd. DM nicht abgerechnet. Nach Schätzungen<br />

der Verwaltung werden Abschlagszahlungen in Höhe von rd.<br />

28 Mio. DM zurückzufordern sein. Durch die verspätete Geltendmachung<br />

sind erhebliche Verluste für das Land zu befürchten.<br />

Ersatzschulen erhalten nach dem Ersatzschulfinanzgesetz Lan<strong>des</strong>zuschüsse,<br />

die unter Berücksichtigung einer vom Schulträger zu erbringenden<br />

Eigenleistung die Differenz zwischen den fortdauernden Ausgaben<br />

und Einnahmen der Ersatzschulen decken sollen. Hierfür waren im Lan<strong>des</strong>haushalt<br />

1996 rd. 1,5 Mrd. DM veranschlagt.<br />

Die Zuschüsse werden auf Antrag <strong>des</strong> Schulträgers für jeweils die Dauer<br />

eines Rechnungsjahres gewährt. Festsetzung und Auszahlung der Lan<strong>des</strong>zuschüsse<br />

obliegen den Bezirksregierungen (BR), die zunächst monatliche<br />

Abschlagszahlungen auf den voraussichtlichen Jahreszuschuß<br />

anweisen. Der Bescheid über die endgültige Festsetzung <strong>des</strong> Zuschusses<br />

ergeht dann nach Durchführung einer örtlichen Prüfung der Jahresrechnung<br />

bei der jeweiligen Ersatzschule. Die örtliche Prüfung ist möglichst<br />

frühzeitig, spätestens jedoch bis zum Ende <strong>des</strong> zweiten auf das Rechnungsjahr<br />

folgenden Haushaltsjahres durchzuführen.

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