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1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 241 - Sonstige Prüfungen<br />

35 Sonstige Prüfungen<br />

35.1 Verfassungsschutz<br />

Dem <strong>LRH</strong> obliegt u. a. die Prüfung der Ausgaben für den Verfassungsschutz,<br />

deren Verwendung nach gesetzlichen Bestimmungen geheimzu-halten ist.<br />

An die Stelle der Entscheidung in den Kollegien tritt hier die alleinige<br />

Entscheidung der Präsidentin oder <strong>des</strong> Präsidenten (§ 9 <strong>LRH</strong>G).<br />

Die Ausgaben für den Verfassungsschutz werden zur Zeit für die<br />

Haushaltsjahre 1993 bis 1996 geprüft.<br />

35.2 Prüfungen im Rundfunkbereich<br />

35.2.1 Westdeutscher Köln (WDR)<br />

Der <strong>LRH</strong> prüft gemäß § 42 Abs. 1 WDR-Gesetz den Jahresabschluß sowie<br />

die Haushalts- und Wirtschaftsführung <strong>des</strong> WDR. Die Ergebnisse der<br />

Prüfung dürfen nach § 44 Abs. 1 WDR-Gesetz nur dem WDR und der<br />

Lan<strong>des</strong>regierung als Trägerin der Rechtsaufsicht mitgeteilt werden. Nach<br />

dem Abschluß <strong>des</strong> Prüfungsverfahrens hat der Intendant allerdings<br />

zusammen mit dem Jahresabschluß die vom <strong>LRH</strong> für nicht erledigt erklärten<br />

Teile <strong>des</strong> Prüfungsberichts und die hierzu vom Rundfunkrat beschlossenen<br />

Stellungnahmen im Ministerialblatt zu veröffentlichen (§ 44 Abs. 4 Nr. 3<br />

WDR-Gesetz).<br />

35.2.1.1 Die im Jahresbericht 1997 unter Nr. 31.2.1.1 erwähnten Prüfungsverfahren<br />

zu den Jahresabschlüssen 1991 und 1992 wurden im Frühjahr 1996

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