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1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 161 - MURL-Epl. 10<br />

rhein-<strong>Westfalen</strong>“ (DA-ADV) zu beachten. Diese regelt das Vorgehen für<br />

Zahlungen ab 500.000,00 DM - verkürzt dargestellt - wie folgt:<br />

• Die BR erstellt nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit<br />

eine Auszahlungsanordnung und meldet die Daten an das Rechenzentrum<br />

der Finanzverwaltung (RZF).<br />

• Im RZF werden die übersandten Daten verarbeitet. Es erfolgt programmgesteuert<br />

eine Auszahlungssperre, und die BR wird um nochmalige<br />

Überprüfung vor der Auszahlung gebeten.<br />

• Die BR bestätigt ggf. die Richtigkeit, weist damit zugleich die Freigabe<br />

der Auszahlung an und veranlaßt diese durch das RZF im Wege <strong>des</strong><br />

Datenträgeraustausches.<br />

Ein wichtiger Bestandteil der Regelung ist die vorgenannte nochmalige<br />

Überprüfung seitens der BR, mit der eine Absicherung der richtigen Abwicklung<br />

<strong>des</strong> Zahlungsvorgangs bei Beträgen ab 500.000,00 DM gewährleistet<br />

werden soll.<br />

Die BR bewirkte durch eine interne Regelung eine Änderung <strong>des</strong> Verfahrensablaufs.<br />

Deren Zweck war die schnellere Abwicklung <strong>des</strong> Zahlungsvorgangs:<br />

Es sollte sogleich nach der Erstellung der Auszahlungsanordnung<br />

auch die Freigabe der Auszahlung erfolgen, ohne die nach der DA-<br />

ADV vorgesehene Aufforderung <strong>des</strong> RZF zur nochmaligen Überprüfung<br />

abzuwarten.<br />

Die BR ging entsprechend ihrer internen, von der DA-ADV abweichenden,<br />

Regelung vor. Sie erstellte eine Auszahlungsanordnung und meldete die<br />

Daten an das RZF. Bereits einen Tag später gab sie den Betrag zur Auszahlung<br />

frei, ohne die von der DA-ADV vorgesehene Nachfrage <strong>des</strong> RZF

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