1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...
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- 155 - MURL-Epl. 10<br />
24.3.2 Lücken in der Kontrolle <strong>des</strong> Subventionserfolges<br />
Wie die Prüfungen <strong>des</strong> <strong>LRH</strong> gezeigt haben, bereitet es den Bewilligungsbehörden<br />
Schwierigkeiten, bei der Antragsprüfung im Einzelfall festzustellen,<br />
ob die Angaben richtig sind. Noch schwerer fällt es den Behörden, ein<br />
zuschußschädliches Verhalten <strong>des</strong> Antragstellers nach dem Erhalt der<br />
Zuwendung zu erkennen und durch dem Einzelfall gemäße Sanktionen zu<br />
ahnden. Diese Prüfung wird den Behörden sicherlich dadurch erschwert,<br />
daß ZE den ihnen im Bewilligungsbescheid auferlegten Handlungs- und<br />
Mitteilungspflichten nicht immer nachkommen.<br />
Nach den Prüfungserfahrungen <strong>des</strong> <strong>LRH</strong> muß die Bewilligungsbehörde<br />
nicht nur ausnahmsweise mit folgenden Fallgestaltungen rechnen:<br />
• Der ZE ist an den Durchführungszeitraum (Zeit zwischen Ausgangsund<br />
Zieljahr) gebunden, der in der Regel vier Jahre beträgt.<br />
Der <strong>LRH</strong> hat festgestellt, daß es während <strong>des</strong> Durchführungszeitraumes<br />
in vielen Fällen nicht bei dem für die Förderung notwendigen Anteil<br />
<strong>des</strong> Dauergrünlan<strong>des</strong> von min<strong>des</strong>tens 50 v. H. der landwirtschaftlichen<br />
Nutzfläche <strong>des</strong> Betriebes blieb. Nachdem der Zuschuß gezahlt war,<br />
haben ZE Flächen, die sie im Zeitpunkt ihres Förderantrags von Ackerland<br />
in Grünland umgewandelt hatten, umgebrochen und wie vor der<br />
Antragstellung wieder als Ackerland genutzt. Dieses Verhalten der ZE<br />
widerspricht eindeutig Sinn und Zweck der Förderung, die Grünlandstandorte<br />
auf Dauer begründen will. Weniger eindeutig lassen sich zur<br />
Zeit die Fälle beurteilen, in denen der Grünlandanteil innerhalb <strong>des</strong><br />
Durchführungszeitraums aus anderen Gründen unter die maßgebliche<br />
Fördergrenze gefallen ist; hier haben die ZE entweder Grünland verkauft<br />
bzw. verpachtet oder weitere Ackerflächen zu den im Antragsjahr<br />
vorhandenen hinzugekauft bzw. gepachtet. Der <strong>LRH</strong> hat das Ministeri-