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1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 155 - MURL-Epl. 10<br />

24.3.2 Lücken in der Kontrolle <strong>des</strong> Subventionserfolges<br />

Wie die Prüfungen <strong>des</strong> <strong>LRH</strong> gezeigt haben, bereitet es den Bewilligungsbehörden<br />

Schwierigkeiten, bei der Antragsprüfung im Einzelfall festzustellen,<br />

ob die Angaben richtig sind. Noch schwerer fällt es den Behörden, ein<br />

zuschußschädliches Verhalten <strong>des</strong> Antragstellers nach dem Erhalt der<br />

Zuwendung zu erkennen und durch dem Einzelfall gemäße Sanktionen zu<br />

ahnden. Diese Prüfung wird den Behörden sicherlich dadurch erschwert,<br />

daß ZE den ihnen im Bewilligungsbescheid auferlegten Handlungs- und<br />

Mitteilungspflichten nicht immer nachkommen.<br />

Nach den Prüfungserfahrungen <strong>des</strong> <strong>LRH</strong> muß die Bewilligungsbehörde<br />

nicht nur ausnahmsweise mit folgenden Fallgestaltungen rechnen:<br />

• Der ZE ist an den Durchführungszeitraum (Zeit zwischen Ausgangsund<br />

Zieljahr) gebunden, der in der Regel vier Jahre beträgt.<br />

Der <strong>LRH</strong> hat festgestellt, daß es während <strong>des</strong> Durchführungszeitraumes<br />

in vielen Fällen nicht bei dem für die Förderung notwendigen Anteil<br />

<strong>des</strong> Dauergrünlan<strong>des</strong> von min<strong>des</strong>tens 50 v. H. der landwirtschaftlichen<br />

Nutzfläche <strong>des</strong> Betriebes blieb. Nachdem der Zuschuß gezahlt war,<br />

haben ZE Flächen, die sie im Zeitpunkt ihres Förderantrags von Ackerland<br />

in Grünland umgewandelt hatten, umgebrochen und wie vor der<br />

Antragstellung wieder als Ackerland genutzt. Dieses Verhalten der ZE<br />

widerspricht eindeutig Sinn und Zweck der Förderung, die Grünlandstandorte<br />

auf Dauer begründen will. Weniger eindeutig lassen sich zur<br />

Zeit die Fälle beurteilen, in denen der Grünlandanteil innerhalb <strong>des</strong><br />

Durchführungszeitraums aus anderen Gründen unter die maßgebliche<br />

Fördergrenze gefallen ist; hier haben die ZE entweder Grünland verkauft<br />

bzw. verpachtet oder weitere Ackerflächen zu den im Antragsjahr<br />

vorhandenen hinzugekauft bzw. gepachtet. Der <strong>LRH</strong> hat das Ministeri-

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