1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...
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- 114 - MWF-Epl. 06<br />
es die geltende Regelungslage vorschreibe. Dies werde von den betroffenen<br />
Bereichen insbesondere vor dem Hintergrund der allgemeinpolitischen<br />
Ziele der „Deregulierung“ und „Entbürokratisierung“ vielmehr als<br />
unnötiger Formalismus empfunden.<br />
Die versuchsweise Einführung der Finanzautonomie habe sich zudem als<br />
ein äußerst wirksames Korrektiv gegenüber nicht zwingend erforderlichen<br />
Professurvertretungen erwiesen. Inzwischen sei nämlich festzustellen,<br />
daß sich die Fachbereiche schon wegen <strong>des</strong> konkurrierenden Ziels, zur<br />
Deckung anderer Bedarfe disponible Mittel zu gewinnen, mit Vertretungswünschen<br />
sehr intensiv auseinandersetzten. Insofern sei eine beantragte<br />
Vertretung in den meisten Fällen auch unabdingbar.<br />
Schließlich dürfe nicht außer acht gelassen werden, welch hohe Bedeutung<br />
den Vertretungsprofessuren für die Förderung <strong>des</strong> wissenschaftlichen<br />
Nachwuchses zukomme.<br />
Zu den geringen Anwesenheitszeiten der Professurvertreter wurde die<br />
Auffassung vertreten, daß die Durchführung der Lehrveranstaltungen an<br />
lediglich ein oder zwei Tagen in der Semesterwoche nicht zwingend<br />
nachteilige Wirkungen für die Studierenden haben müsse; beispielsweise<br />
könnten Blockveranstaltungen durchaus zweckmäßig sein.<br />
Während der vorlesungsfreien Zeit könne zudem auch eine nur eintägige<br />
Anwesenheit von Professurvertretern zur Betreuung von Studierenden bei<br />
Hausarbeiten oder zur Vorbereitung von Prüfungen ausreichend sein.<br />
Nicht zuletzt müßten Professurvertreter in dieser Zeit Gelegenheit zur Forschung<br />
und zur Inanspruchnahme ihres Erholungsurlaubs haben.<br />
Schließlich wurde dem <strong>LRH</strong> entgegengehalten, daß die Übertragung von<br />
Professurvertretungen bei ungekürzten Vergütungen während der gesamten<br />
Dauer eines Semesters grundsätzlich einem länderübergreifenden