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1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 52 -<br />

Fahrdienste<br />

Transportmittel<br />

Kosten je km<br />

in DM (alle Werte bezogen auf<br />

das Jahr 1996)<br />

1. Öffentliche Verkehrsmittel 0,39 (Bun<strong>des</strong>bahn 1. Klasse)<br />

2. „Selbstfahrerlösung“<br />

a) Einsatz eines lan<strong>des</strong>eigenen<br />

Kraftfahrzeugs, das von der zu<br />

befördernden Person selbst<br />

gelenkt wird (Selbstfahrer)<br />

0,31 - 0,50<br />

b) Einsatz <strong>des</strong> privaten Kraftfahrzeugs<br />

von Lan<strong>des</strong>bediensteten<br />

für dienstliche Zwecke<br />

0,38 (Wegstreckenentschädigung)<br />

+ 0,05 (Gemeinkostenpauschale)<br />

0,52 (Wegstreckenentschädigung bei<br />

Anerkennung)<br />

+ 0,05 (Gemeinkostenpauschale)<br />

3. Taxi 2,25 (reiner km-Preis ohne Grundgebühr<br />

und evtl. Gebühr für Wartezeit)<br />

In beschränktem Umfang werden auch vom Land geleaste Fahrzeuge für<br />

Selbstfahrer eingesetzt. Nach Angaben <strong>des</strong> Finanzministeriums sind die<br />

Kosten für diese Lösung deutlich geringer als die oben unter 2. a) angegebenen<br />

Werte. Insoweit liegen jedoch keine Prüfungserfahrungen <strong>des</strong><br />

<strong>LRH</strong> vor.<br />

Angesichts der eindeutigen Kostenvorteile öffentlicher Verkehrsmittel und<br />

der „Selbstfahrerlösung“ hält der <strong>LRH</strong> den verstärkten Einsatz dieser Beförderungsmöglichkeiten<br />

und einen Abbau der Fahrdienste für geboten.<br />

Die Argumentation, daß der Einsatz von Berufskraftfahrern zusätzliche<br />

Vorteile böte (geringere Gefahr von Verkehrsunfällen, Aktenlesen während<br />

der Fahrt durch die beförderte Person usw.), läßt der <strong>LRH</strong> so nicht

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