19.01.2015 Aufrufe

1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 180 - Allgemeine<br />

Finanzverwaltung<br />

Epl. 20<br />

31.12.1992 beendet. Als Ausgleich für den Verlust <strong>des</strong> Arbeitsplatzes erhielt<br />

der Steuerpflichtige eine Abfindung von 520.000 DM.<br />

Auf die Abfindungssumme wurde im Dezember 1992 ein Vorschuß von<br />

380.000 DM an den Steuerpflichtigen gezahlt. Die genaue Abrechnung und<br />

die Ausbezahlung <strong>des</strong> Restbetrages erfolgte im Januar 1993.<br />

Obwohl die Abfindung in zwei verschiedenen Kalenderjahren (Veranlagungszeiträumen)<br />

zugeflossen ist, hat das Finanzamt den Gesamtbetrag<br />

(nach Abzug <strong>des</strong> Freibetrages gemäß § 3 Nr. 9 EStG) bei der Einkommensteuerveranlagung<br />

1992 gemäß § 34 EStG ermäßigt besteuert. Die<br />

Einkommensteuerveranlagung 1992 wurde bestandskräftig.<br />

Mangels Berichtigungsmöglichkeit ist ein Steuerausfall von rund<br />

146.000 DM eingetreten.<br />

27.3.4.1.2 In vielen Fällen ergaben sich Feststellungen zur fehlenden Zusammenballung<br />

<strong>des</strong>halb, weil sich die einheitlich zu beurteilende Entschädigungsleistung<br />

aus mehreren Komponenten zusammensetzte, die dem Arbeitnehmer<br />

nicht in einem Veranlagungszeitraum zuflossen. Folgen<strong>des</strong> Beispiel<br />

soll dies verdeutlichen:<br />

Im Rahmen seiner ESt-Erklärung für 1993 gab der Steuerpflichtige an, eine<br />

Abfindung i. H. v. 469.327 DM anläßlich der Beendigung seines Dienstverhältnisses<br />

erhalten zu haben. Er beantragte, nach Abzug eines Freibetrages<br />

den Restbetrag ermäßigt zu besteuern. Neben seiner Lohnsteuerkarte<br />

und dem Kündigungsschreiben seines Arbeitgebers legte er dem Finanzamt<br />

keine weiteren Unterlagen vor. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer<br />

für 1993 antragsgemäß endgültig fest.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!