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1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 179 - Allgemeine<br />

Finanzverwaltung<br />

Epl. 20<br />

Eine bei Auflösung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses als Ersatz<br />

für entgehende Einnahmen gewährte Entschädigung ist einheitlich zu beurteilen,<br />

auch wenn sie sich in sachlicher und/oder in zeitlicher Hinsicht aus<br />

mehreren Teilen zusammensetzt; damit fallen unter den Begriff der Entlassungsentschädigung<br />

nach der BFH-Rechtsprechung sämtliche Bestandteile<br />

einer gewährten Abfindung, die der Arbeitnehmer aufgrund der Auflösung<br />

<strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses erhält.<br />

Neben einer Einmalzahlung werden den Arbeitnehmern häufig weitere<br />

Leistungen zugewandt, wie z. B. vorzeitige und/oder erhöhte Ruhegelder,<br />

Übergangsgelder, Zuschüsse zu Versicherungsbeiträgen sowie Vorteile bei<br />

der Nutzung eines PKW oder einer Dienstwohnung.<br />

Sobald die einheitlich zu beurteilenden Leistungen dem Arbeitnehmer nicht<br />

nur in einem Veranlagungszeitraum (zusammengeballt) zufließen, ist eine<br />

ermäßigte Besteuerung der gesamten Entschädigung nach § 34 Abs. 1<br />

EStG grundsätzlich nicht zulässig. Dementsprechend liegt eine Zusammenballung<br />

auch dann nicht mehr vor, wenn der Arbeitgeber in späteren<br />

Jahren nachträgliche Ausgleichszahlungen leistet, die noch als Bestandteil<br />

der Abfindung zu beurteilen sind.<br />

27.3.4.1.1 Nach den Prüfungsfeststellungen waren die Abfindungen in einigen Fällen<br />

<strong>des</strong>halb nicht als außerordentliche Einkünfte zu beurteilen, weil der vereinbarte<br />

Abfindungsbetrag bei der Auflösung <strong>des</strong> Dienstverhältnisses nicht in<br />

einem Veranlagungszeitraum an den Arbeitnehmer ausgezahlt worden war.<br />

Hierzu folgender Beispielsfall:<br />

Mit Aufhebungsvertrag vom 03.11.1992 wurde das seit dem 01.01.1980<br />

bestehende Arbeitsverhältnis auf Veranlassung <strong>des</strong> Arbeitgebers zum

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