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1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 140 - MWMTV-Epl. 08<br />

Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie<br />

und Verkehr (Epl. 08)<br />

23 Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft<br />

Der <strong>LRH</strong> sowie die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter (RPÄ) haben<br />

die Prüfung von Maßnahmen der Technologieförderung fortgesetzt.<br />

Sie haben wiederum Verstöße der Zuwendungsempfänger gegen<br />

die Verpflichtung zu einem wirtschaftlichen und sparsamen Umgang<br />

mit den Mitteln <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> festgestellt, weil Zuwendungen vorzeitig<br />

angefordert und ausgezahlt wurden. Die Bewilligungsbehörden<br />

sind diesen Sachverhalten nicht in dem gebotenen Umfang nachgegangen.<br />

Der Schaden <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> besteht in zusätzlichem Zinsaufwand<br />

für den Zeitraum der vorzeitigen Auszahlung der Zuwendung.<br />

Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher angefordert und ausgezahlt<br />

werden, als sie vom Zuwendungsempfänger voraussichtlich innerhalb<br />

von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen im<br />

Rahmen <strong>des</strong> Zuwendungszwecks benötigt werden (Nr. 1.4 ANBest-<br />

P/Nr. 7.1 VV zu § 44 LHO). Diese Regelung dient dem wirtschaftlichen<br />

und sparsamen Einsatz der für die Verwirklichung <strong>des</strong> Zuwendungszwecks<br />

bewilligten Mittel.<br />

Der <strong>LRH</strong> und die RPÄ stellen immer wieder fest, daß über den innerhalb<br />

der Zweimonatsfrist tatsächlich benötigten Umfang hinaus Zuwendungen<br />

vorzeitig angefordert und ausgezahlt werden.

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