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1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 102 - MWF-Epl. 06<br />

Eine andere Handhabung sei auch durch die geltende Regelungslage nicht<br />

gefordert. Denn der Gesetzgeber habe in § 53 Abs. 1 UG bewußt darauf abgehoben,<br />

daß während <strong>des</strong> Forschungsfreisemesters das Fach <strong>des</strong> Freigestellten<br />

in der Lehre „ordnungsgemäß“ - d. h. für die Studierenden zu keinerlei<br />

Verzögerungen im Studienablauf führend - vertreten sein müsse. Eine „uneingeschränkte“<br />

Erhaltung <strong>des</strong> Lehrangebots sei damit jedoch erkennbar<br />

nicht gemeint.<br />

Darüber hinaus sei eine pauschale Forderung nicht durchsetzbar, nach<br />

der Hochschullehrer grundsätzlich über ihre Lehrverpflichtung hinaus<br />

Lehrveranstaltungen anzubieten hätten, um einem anderen Mitglied <strong>des</strong><br />

betreffenden Fachbereichs/der Fakultät die Wahrnehmung eines Forschungsfreisemesters<br />

dadurch zu ermöglichen, daß formal <strong>des</strong>sen acht<br />

Semesterwochenstunden mit durchgeführt würden.<br />

Dies sei schließlich auch tatsächlich nicht möglich. Denn Lehrveranstaltungen<br />

<strong>des</strong> Freigestellten könnten grundsätzlich nicht als eigenständige<br />

Lehrveranstaltungen von einem anwesenden Lehrenden fortgeführt werden,<br />

weil jeder Hochschullehrer sein eigenes inhaltliches und didaktisches<br />

Konzept habe, das er in Ausübung <strong>des</strong> ihm übertragenen Amtes frei und<br />

selbständig umsetze. Die Fortführung von Lehraufgaben eines anderen<br />

sei damit prinzipiell ausgeschlossen.<br />

Vor dem Hintergrund der zukünftig noch stärker zur Anwendung gelangenden<br />

Verteilung der Haushaltsmittel für Forschung und Lehre nach erfolgs-<br />

und leistungsorientierten Kriterien werde zudem einem umfassenden<br />

Lehrangebot der Fächer noch größere Bedeutung zukommen als in<br />

der Vergangenheit. Das dieser Entwicklung entsprechende Instrument sei<br />

in<strong>des</strong>sen die Evaluierung <strong>des</strong> Studienangebotes. Die eher formalen Maßnahmen<br />

der vom MWF und vom <strong>LRH</strong> eingeforderten Art würden demgegenüber<br />

an praktischer Bedeutung verlieren.

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