1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...
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- 102 - MWF-Epl. 06<br />
Eine andere Handhabung sei auch durch die geltende Regelungslage nicht<br />
gefordert. Denn der Gesetzgeber habe in § 53 Abs. 1 UG bewußt darauf abgehoben,<br />
daß während <strong>des</strong> Forschungsfreisemesters das Fach <strong>des</strong> Freigestellten<br />
in der Lehre „ordnungsgemäß“ - d. h. für die Studierenden zu keinerlei<br />
Verzögerungen im Studienablauf führend - vertreten sein müsse. Eine „uneingeschränkte“<br />
Erhaltung <strong>des</strong> Lehrangebots sei damit jedoch erkennbar<br />
nicht gemeint.<br />
Darüber hinaus sei eine pauschale Forderung nicht durchsetzbar, nach<br />
der Hochschullehrer grundsätzlich über ihre Lehrverpflichtung hinaus<br />
Lehrveranstaltungen anzubieten hätten, um einem anderen Mitglied <strong>des</strong><br />
betreffenden Fachbereichs/der Fakultät die Wahrnehmung eines Forschungsfreisemesters<br />
dadurch zu ermöglichen, daß formal <strong>des</strong>sen acht<br />
Semesterwochenstunden mit durchgeführt würden.<br />
Dies sei schließlich auch tatsächlich nicht möglich. Denn Lehrveranstaltungen<br />
<strong>des</strong> Freigestellten könnten grundsätzlich nicht als eigenständige<br />
Lehrveranstaltungen von einem anwesenden Lehrenden fortgeführt werden,<br />
weil jeder Hochschullehrer sein eigenes inhaltliches und didaktisches<br />
Konzept habe, das er in Ausübung <strong>des</strong> ihm übertragenen Amtes frei und<br />
selbständig umsetze. Die Fortführung von Lehraufgaben eines anderen<br />
sei damit prinzipiell ausgeschlossen.<br />
Vor dem Hintergrund der zukünftig noch stärker zur Anwendung gelangenden<br />
Verteilung der Haushaltsmittel für Forschung und Lehre nach erfolgs-<br />
und leistungsorientierten Kriterien werde zudem einem umfassenden<br />
Lehrangebot der Fächer noch größere Bedeutung zukommen als in<br />
der Vergangenheit. Das dieser Entwicklung entsprechende Instrument sei<br />
in<strong>des</strong>sen die Evaluierung <strong>des</strong> Studienangebotes. Die eher formalen Maßnahmen<br />
der vom MWF und vom <strong>LRH</strong> eingeforderten Art würden demgegenüber<br />
an praktischer Bedeutung verlieren.