1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...
1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...
1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
- 158 - MURL-Epl. 10<br />
24.4 Folgerungen aus den Feststellungen <strong>des</strong> <strong>LRH</strong><br />
Für die Bewilligungsbehörden folgt aus den ihnen mitgeteilten Prüfungsfeststellungen<br />
die Notwendigkeit, alle Umstände <strong>des</strong> Einzelfalles abzuwägen<br />
und nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ob die Zuwendung dem<br />
ZE ganz oder teilweise belassen werden kann, obwohl sie ihm aus heutiger<br />
Sicht nicht hätte bewilligt werden dürfen. Dieses Rückforderungsermessen<br />
der Bewilligungsbehörde ist ein elementarer Bestandteil <strong>des</strong> Förderverfahrens.<br />
Häufig gründet sich die rechtswidrige Bewilligung auf falsche<br />
Angaben im Förderantrag, die dem ZE oder seinen Hilfspersonen<br />
zuzurechnen sind; gleichwohl muß die Bewilligungsbehörde berücksichtigen,<br />
daß der geförderte Betrieb u. U. in seinem Fortbestand gefährdet<br />
wird, wenn der in der Regel erhebliche Zuschuß in voller Höhe zurückgezahlt<br />
werden muß. Es liegt <strong>des</strong>halb im Ermessen der Behörde, im Einzelfall<br />
keine oder nur minderschwere Sanktionen zu verfügen. Bei dieser Ermessensentscheidung<br />
hat die Behörde auch eigene Versäumnisse und<br />
Fehler bei ihrer Antragsprüfung zu berücksichtigen.<br />
Für den <strong>LRH</strong> folgt aus seinen Prüfungsverfahren die Erkenntnis, daß das<br />
Förderverfahren fehleranfällig ist. Deshalb hat der <strong>LRH</strong> auf eine Vereinfachung<br />
der Förderbestimmungen hingewirkt. So war beispielsweise den ZE<br />
im Bewilligungsbescheid zur Auflage gemacht, bei der Vergabe von Bauverträgen<br />
die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) zu beachten.<br />
Für einen Großteil der Förderfälle hielt der <strong>LRH</strong> diese Auflage für verzichtbar;<br />
auf seine Anregung hat das Ministerium entschieden, daß die<br />
VOB-Vergabevorschriften nur noch bei bestimmten Baumaßnahmen, z. B.<br />
für Betriebsaussiedlungen, anzuwenden sind.<br />
Weitere wichtige Erkenntnis war für den <strong>LRH</strong>, daß für die Bewilligungsbehörden<br />
das Schwergewicht ihrer Handlungspflichten in der Antragsprüfung<br />
liegen muß. Mehr noch als sonst ist die Bewilligungsbehörde zu einer genauen<br />
und dadurch besonders kritischen Antragsprüfung verpflichtet, weil