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1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 158 - MURL-Epl. 10<br />

24.4 Folgerungen aus den Feststellungen <strong>des</strong> <strong>LRH</strong><br />

Für die Bewilligungsbehörden folgt aus den ihnen mitgeteilten Prüfungsfeststellungen<br />

die Notwendigkeit, alle Umstände <strong>des</strong> Einzelfalles abzuwägen<br />

und nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ob die Zuwendung dem<br />

ZE ganz oder teilweise belassen werden kann, obwohl sie ihm aus heutiger<br />

Sicht nicht hätte bewilligt werden dürfen. Dieses Rückforderungsermessen<br />

der Bewilligungsbehörde ist ein elementarer Bestandteil <strong>des</strong> Förderverfahrens.<br />

Häufig gründet sich die rechtswidrige Bewilligung auf falsche<br />

Angaben im Förderantrag, die dem ZE oder seinen Hilfspersonen<br />

zuzurechnen sind; gleichwohl muß die Bewilligungsbehörde berücksichtigen,<br />

daß der geförderte Betrieb u. U. in seinem Fortbestand gefährdet<br />

wird, wenn der in der Regel erhebliche Zuschuß in voller Höhe zurückgezahlt<br />

werden muß. Es liegt <strong>des</strong>halb im Ermessen der Behörde, im Einzelfall<br />

keine oder nur minderschwere Sanktionen zu verfügen. Bei dieser Ermessensentscheidung<br />

hat die Behörde auch eigene Versäumnisse und<br />

Fehler bei ihrer Antragsprüfung zu berücksichtigen.<br />

Für den <strong>LRH</strong> folgt aus seinen Prüfungsverfahren die Erkenntnis, daß das<br />

Förderverfahren fehleranfällig ist. Deshalb hat der <strong>LRH</strong> auf eine Vereinfachung<br />

der Förderbestimmungen hingewirkt. So war beispielsweise den ZE<br />

im Bewilligungsbescheid zur Auflage gemacht, bei der Vergabe von Bauverträgen<br />

die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) zu beachten.<br />

Für einen Großteil der Förderfälle hielt der <strong>LRH</strong> diese Auflage für verzichtbar;<br />

auf seine Anregung hat das Ministerium entschieden, daß die<br />

VOB-Vergabevorschriften nur noch bei bestimmten Baumaßnahmen, z. B.<br />

für Betriebsaussiedlungen, anzuwenden sind.<br />

Weitere wichtige Erkenntnis war für den <strong>LRH</strong>, daß für die Bewilligungsbehörden<br />

das Schwergewicht ihrer Handlungspflichten in der Antragsprüfung<br />

liegen muß. Mehr noch als sonst ist die Bewilligungsbehörde zu einer genauen<br />

und dadurch besonders kritischen Antragsprüfung verpflichtet, weil

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