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1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 178 - Allgemeine<br />

Finanzverwaltung<br />

Epl. 20<br />

Fehlergruppe<br />

Anzahl der<br />

Prüfungsmitteilungen<br />

Fehlende Zusammenballung 260<br />

von Einkünften<br />

Keine neue Rechtsgrundlage 160<br />

Keine Veranlassung der Auflösung <strong>des</strong> Dienstoder<br />

Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber 46<br />

Höhe der Abfindung 51<br />

Freibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG 31<br />

Fehlerhafte Zuordnung der Werbungskosten 87<br />

Mittelbare Folgerungen aus der gezahlten Abfindung<br />

(z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermögensteuer,<br />

Schenkungsteuer) 98<br />

Sonstige Fälle 79<br />

27.3.4.1 Fehlergruppe: Fehlende Zusammenballung von Einkünften<br />

Nach § 34 Abs. 1 EStG sind lediglich außerordentliche Einkünfte ermäßigt<br />

zu besteuern. Außerordentliche Einkünfte sind grundsätzlich nur anzunehmen,<br />

wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum<br />

zu erfassen sind und <strong>des</strong>halb durch die Zusammenballung der Einkünfte<br />

erhöhte steuerliche Belastungen entstehen oder entstehen könnten.<br />

Eine Zusammenballung ist nach der Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>finanzhofs<br />

(BFH) nur dann gegeben, wenn<br />

- die Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen, die<br />

sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, vollständig<br />

in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen ist<br />

oder<br />

- die Entschädigung nur Einnahmen eines Jahres ersetzt, sofern sie im<br />

Jahr der Zahlung mit weiteren Einkünften zusammenfällt und der<br />

Steuerpflichtige im Jahr der entgehenden Einnahmen keine weiteren<br />

nennenswerten Einnahmen erzielt hat.

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