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1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 177 - Allgemeine<br />

Finanzverwaltung<br />

Epl. 20<br />

Sofern diese Unterlagen bereits in den Steuerakten vorlagen oder von den<br />

Steuerpflichtigen nachgereicht wurden, erfolgte in einer zweiten Prüfungsphase<br />

die materiell-rechtliche Prüfung der Fälle.<br />

27.3.4 Von den geprüften 937 Fällen waren lediglich 15 Fälle (weniger als 2 %)<br />

nicht zu beanstanden; in diesen Fällen lagen von vorneherein alle erforderlichen<br />

Unterlagen vor und es war steuerlich zutreffend entschieden worden.<br />

In weiteren 252 Fällen (= rd. 27 %) war die Steuerfestsetzung erfolgt, ohne<br />

daß die Finanzämter die erforderliche Überprüfung vorgenommen hatten.<br />

Die nachträgliche Prüfung der eingereichten Unterlagen führte in diesen<br />

Fällen dazu, daß die Steuerermäßigung im Ergebnis zwar zu Recht, jedoch<br />

mehr oder weniger zufällig, weil ohne Kenntnis <strong>des</strong> vollständigen Sachverhalts,<br />

gewährt worden war.<br />

In 129 Steuerfällen blieben die Unterlagen derart unvollständig, daß eine<br />

materiell-rechtliche Prüfung auch noch bis zum Abschluß der Erhebungen<br />

nicht möglich war.<br />

Darüber hinaus führte die Prüfung der Arbeitnehmer-Abfindungen zu<br />

541 Prüfungsmitteilungen.<br />

Insgesamt ergab sich damit eine vorläufige Fehlerquote von 70 %.<br />

Die Beanstandungen, die unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der<br />

Prüfung bestehenden Bearbeitungsanweisungen der Oberfinanzdirektionen<br />

getroffen worden sind, lassen sich in nachstehende Fehlergruppen unterteilen,<br />

wobei Mehrfachnennungen möglich sind:

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