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1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 103 - MWF-Epl. 06<br />

Nach Auffassung <strong>des</strong> <strong>LRH</strong> überzeugen diese Gegenvorstellungen der U-<br />

niversitäten nicht.<br />

Mit Rücksicht auf die überwiegend sehr angespannte Studiensituation an<br />

den Universitäten <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> bleibt er in Würdigung auch der Interessen<br />

der Studierenden bei seiner Überzeugung, daß die Gewährung von Forschungsfreisemestern<br />

grundsätzlich nicht zu einer Verringerung der Gesamtheit<br />

der angebotenen Lehrveranstaltungen führen darf. Maßstab für<br />

die Sicherstellung der Vollständigkeit <strong>des</strong> Lehrangebotes kann nicht sein,<br />

ob es trotz der Gewährung von Forschungsfreisemestern nicht zu Verzögerungen<br />

im Studienablauf der Studierenden kommt. Denn dem in § 53<br />

Abs. 1 UG normierten Merkmal der ordnungsgemäßen Vertretung <strong>des</strong> Faches<br />

in der Lehre liegt erkennbar nicht die gesetzgeberische Vorstellung<br />

eines „Durchschleusens“ der Studierenden durch einen Ausbildungsgang<br />

zugrunde. Die Gesamtheit <strong>des</strong> Regelungsgefüges <strong>des</strong> Universitätsgesetzes<br />

zwingt im Gegenteil zu der Annahme, daß das Angebot an Lehrveranstaltungen<br />

für die Studierenden trotz der Freistellung möglichst ungekürzt<br />

und in der ansonsten gegebenen Breite, Tiefe und Vielfalt <strong>des</strong> Lehrstoffes<br />

erhalten bleiben sollte.<br />

Die von den Hochschulen als angemessen erachtete „Öffnung“ von Lehrveranstaltungen<br />

entspricht diesem Lösungsansatz nicht, zumal höhere<br />

Teilnehmerzahlen in Lehrveranstaltungen - nicht nur bei Seminaren, Ü-<br />

bungen und Praktika - häufig mit einer Minderung der Qualität der Studienmöglichkeiten<br />

<strong>des</strong> einzelnen Studierenden einhergehen.<br />

Auch der Einwand überzeugt nicht, eine vorherige Bestimmung von Professoren,<br />

die die Lehrveranstaltungen <strong>des</strong> Freigestellten vertretungsweise<br />

übernehmen sollen, sei sachfremd. Denn der Gesetzgeber hat die Möglichkeit<br />

der Gewährung von Forschungsfreisemestern nicht voraussetzungslos<br />

und unter allen Umständen eröffnet, sondern an die Sicherstellung<br />

der ordnungsgemäßen Vertretung <strong>des</strong> Faches in der Lehre geknüpft.

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