1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...
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- 103 - MWF-Epl. 06<br />
Nach Auffassung <strong>des</strong> <strong>LRH</strong> überzeugen diese Gegenvorstellungen der U-<br />
niversitäten nicht.<br />
Mit Rücksicht auf die überwiegend sehr angespannte Studiensituation an<br />
den Universitäten <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> bleibt er in Würdigung auch der Interessen<br />
der Studierenden bei seiner Überzeugung, daß die Gewährung von Forschungsfreisemestern<br />
grundsätzlich nicht zu einer Verringerung der Gesamtheit<br />
der angebotenen Lehrveranstaltungen führen darf. Maßstab für<br />
die Sicherstellung der Vollständigkeit <strong>des</strong> Lehrangebotes kann nicht sein,<br />
ob es trotz der Gewährung von Forschungsfreisemestern nicht zu Verzögerungen<br />
im Studienablauf der Studierenden kommt. Denn dem in § 53<br />
Abs. 1 UG normierten Merkmal der ordnungsgemäßen Vertretung <strong>des</strong> Faches<br />
in der Lehre liegt erkennbar nicht die gesetzgeberische Vorstellung<br />
eines „Durchschleusens“ der Studierenden durch einen Ausbildungsgang<br />
zugrunde. Die Gesamtheit <strong>des</strong> Regelungsgefüges <strong>des</strong> Universitätsgesetzes<br />
zwingt im Gegenteil zu der Annahme, daß das Angebot an Lehrveranstaltungen<br />
für die Studierenden trotz der Freistellung möglichst ungekürzt<br />
und in der ansonsten gegebenen Breite, Tiefe und Vielfalt <strong>des</strong> Lehrstoffes<br />
erhalten bleiben sollte.<br />
Die von den Hochschulen als angemessen erachtete „Öffnung“ von Lehrveranstaltungen<br />
entspricht diesem Lösungsansatz nicht, zumal höhere<br />
Teilnehmerzahlen in Lehrveranstaltungen - nicht nur bei Seminaren, Ü-<br />
bungen und Praktika - häufig mit einer Minderung der Qualität der Studienmöglichkeiten<br />
<strong>des</strong> einzelnen Studierenden einhergehen.<br />
Auch der Einwand überzeugt nicht, eine vorherige Bestimmung von Professoren,<br />
die die Lehrveranstaltungen <strong>des</strong> Freigestellten vertretungsweise<br />
übernehmen sollen, sei sachfremd. Denn der Gesetzgeber hat die Möglichkeit<br />
der Gewährung von Forschungsfreisemestern nicht voraussetzungslos<br />
und unter allen Umständen eröffnet, sondern an die Sicherstellung<br />
der ordnungsgemäßen Vertretung <strong>des</strong> Faches in der Lehre geknüpft.