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1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 68 - Bauausgaben<br />

Die Bezirksregierung hat daraufhin dem Krankenhausträger aufgegeben,<br />

die vom <strong>LRH</strong> genannten Abweichungen von der genehmigten Planung zu<br />

beseitigen und die Intensivstation auf eigene Kosten entsprechend umzubauen.<br />

Im Juli 1997 hat die Bezirksregierung dem <strong>LRH</strong> mitgeteilt, daß<br />

dieser Rückbau inzwischen abgeschlossen sei. Der <strong>LRH</strong> hat diese Mitteilung<br />

zum Anlaß genommen, sich im September 1997 gemeinsam mit<br />

Vertretern der Bezirksregierung und <strong>des</strong> Krankenhauses an Ort und Stelle<br />

über die Verwirklichung <strong>des</strong> Rückbaus zu informieren. Dabei mußte festgestellt<br />

werden, daß die von der Krankenhausträgerin tatsächlich<br />

durchgeführten Maßnahmen sich lediglich auf die Herstellung der<br />

Schleusenfunktionen und den Einbau der zwei Duschen beschränkte.<br />

Der <strong>LRH</strong> hat seine Bedenken aufrecht erhalten. Trotzdem hat die Bezirksregierung<br />

dem <strong>LRH</strong> im November 1997 mitgeteilt, daß sie den bei der zuletzt<br />

vorgenommenen gemeinsamen Besichtigung festgestellten Zustand<br />

nunmehr akzeptiere und die vorgenommenen Änderungen genehmigt habe.<br />

Damit hat die Bezirksregierung auch das groteske bauliche Ergebnis<br />

in Zusammenhang mit der Änderung der Fassadenrastermaße hingenommen.<br />

Hinsichtlich der nicht für die Intensivstation zur Ausführung gekommenen<br />

Bauteile soll die Bewilligung anteilig widerrufen werden. Eine genaue<br />

Festsetzung der Minderung soll im Rahmen der Schlußfestsetzung der<br />

Bewilligung erfolgen.<br />

Der <strong>LRH</strong> erwartet, daß die Festsetzung <strong>des</strong> Minderungsbetrages in angemessener<br />

Höhe erfolgt.<br />

Der <strong>LRH</strong> hält die festgestellte Art und Weise der Verwendung von Fördermitteln<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> als auch der Überwachung der Verwendung für<br />

nicht vertretbar. Wenn auch die Bezirksregierung letztlich nach Intervention<br />

<strong>des</strong> <strong>LRH</strong> den Teilwiderruf der Bewilligung in genanntem Umfang beabsichtigt,<br />

darf es jedenfalls für die Zukunft nicht hingenommen werden, daß<br />

ein Zuwendungsempfänger - wie hier - nach Bewilligung der Zuwendung

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