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1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 95 - MWF-Epl. 06<br />

In diesen Kontext gehört die nachstehende Untersuchung über die Gewährung<br />

von Forschungsfreisemestern. Auch bei diesem Thema ging es<br />

dem <strong>LRH</strong> nicht um die - seiner Beurteilung entzogene - Qualität der Lehrleistungen,<br />

sondern im wesentlichen um die Auswirkungen, die der Ausfall<br />

der Lehrleistungen der freigestellten Hochschullehrer auf die Organisation<br />

<strong>des</strong> Lehrbetriebs hat. Ziel eines wirtschaftlich organisierten Lehrbetriebs<br />

muß es sein, mit den bereitgestellten personellen Ressourcen im Interesse<br />

der Studierenden auch während <strong>des</strong> Forschungsfreisemesters ein umfassen<strong>des</strong><br />

Lehrangebot aufrechtzuerhalten (vgl. § 7 Abs. 1 LHO).<br />

18.1 Regelungslage<br />

Gemäß § 53 Abs. 1 UG können Professorinnen und Professoren nach einer<br />

Lehrtätigkeit von min<strong>des</strong>tens acht Semestern für die Dauer eines Semesters<br />

von ihren Aufgaben in der Lehre und der Verwaltung zugunsten<br />

der Aufgaben in der Forschung freigestellt werden. Voraussetzung hierfür<br />

ist insbesondere, daß die ordnungsgemäße Vertretung <strong>des</strong> Faches der<br />

Freigestellten in der Lehre während dieser Zeit gewährleistet ist.<br />

Im Anschluß an Empfehlungen <strong>des</strong> Landtags (Plenarprotokoll 11/74 vom<br />

14.10.1992), der das Thema „Forschungs- und Praxisfreisemester“ aufgrund<br />

eines Beitrags <strong>des</strong> <strong>LRH</strong> im Jahresbericht über die Ergebnisse der<br />

Prüfungen im Geschäftsjahr 1990/91 behandelt hatte, konkretisierte das<br />

MWF die Regelung <strong>des</strong> § 53 Abs. 1 UG mit Erlaß vom 12.10.1992 dahingehend,<br />

daß bei der Gewährung von Forschungsfreisemestern im Interesse<br />

der Studierenden die Vollständigkeit <strong>des</strong> Lehrangebotes während<br />

der Freistellung sicherzustellen sei. Deshalb hat es den Hochschulen aufgegeben,<br />

• die vertretungsweise wahrzunehmenden Aufgaben aktenkundig zu machen<br />

und nachprüfbar festzulegen<br />

sowie

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