1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...
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- 95 - MWF-Epl. 06<br />
In diesen Kontext gehört die nachstehende Untersuchung über die Gewährung<br />
von Forschungsfreisemestern. Auch bei diesem Thema ging es<br />
dem <strong>LRH</strong> nicht um die - seiner Beurteilung entzogene - Qualität der Lehrleistungen,<br />
sondern im wesentlichen um die Auswirkungen, die der Ausfall<br />
der Lehrleistungen der freigestellten Hochschullehrer auf die Organisation<br />
<strong>des</strong> Lehrbetriebs hat. Ziel eines wirtschaftlich organisierten Lehrbetriebs<br />
muß es sein, mit den bereitgestellten personellen Ressourcen im Interesse<br />
der Studierenden auch während <strong>des</strong> Forschungsfreisemesters ein umfassen<strong>des</strong><br />
Lehrangebot aufrechtzuerhalten (vgl. § 7 Abs. 1 LHO).<br />
18.1 Regelungslage<br />
Gemäß § 53 Abs. 1 UG können Professorinnen und Professoren nach einer<br />
Lehrtätigkeit von min<strong>des</strong>tens acht Semestern für die Dauer eines Semesters<br />
von ihren Aufgaben in der Lehre und der Verwaltung zugunsten<br />
der Aufgaben in der Forschung freigestellt werden. Voraussetzung hierfür<br />
ist insbesondere, daß die ordnungsgemäße Vertretung <strong>des</strong> Faches der<br />
Freigestellten in der Lehre während dieser Zeit gewährleistet ist.<br />
Im Anschluß an Empfehlungen <strong>des</strong> Landtags (Plenarprotokoll 11/74 vom<br />
14.10.1992), der das Thema „Forschungs- und Praxisfreisemester“ aufgrund<br />
eines Beitrags <strong>des</strong> <strong>LRH</strong> im Jahresbericht über die Ergebnisse der<br />
Prüfungen im Geschäftsjahr 1990/91 behandelt hatte, konkretisierte das<br />
MWF die Regelung <strong>des</strong> § 53 Abs. 1 UG mit Erlaß vom 12.10.1992 dahingehend,<br />
daß bei der Gewährung von Forschungsfreisemestern im Interesse<br />
der Studierenden die Vollständigkeit <strong>des</strong> Lehrangebotes während<br />
der Freistellung sicherzustellen sei. Deshalb hat es den Hochschulen aufgegeben,<br />
• die vertretungsweise wahrzunehmenden Aufgaben aktenkundig zu machen<br />
und nachprüfbar festzulegen<br />
sowie