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1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 77 - IM-Epl. 03<br />

mittel wirtschaftlich und sparsam verwendet werden. Dies gilt insbesondere<br />

hinsichtlich der teilweise mehr als 30 Jahre andauernden, wiederholt<br />

fortgeschriebenen Vertragsbeziehungen zu einzelnen Unternehmen, mit<br />

denen im Ergebnis der Wettbewerb völlig ausgeschaltet und eine gewisse<br />

Monopolbildung gefördert wird.<br />

14.2 Abweichungen vom Mustervertrag<br />

Die vom <strong>LRH</strong> geprüften Verträge entsprachen durchweg nicht dem Mustervertrag<br />

<strong>des</strong> Innenministeriums. Abweichungen gab es in vielfältiger<br />

Weise:<br />

• So legt der Mustervertrag für Kraftfahrzeuge eine Gewichtsgrenze von<br />

2,8 t zulässiges Gesamtgewicht fest, bis zu der Festpreise (anstelle einer<br />

Abrechnung nach dem tatsächlichen Aufwand) zu vereinbaren sind.<br />

In einem Fall wurde diese Grenze auf 2,3 t reduziert, in einem anderen<br />

eine zusätzliche Abstufung (2 - 2,8 t) eingefügt. Die Änderung der Gewichtsklassen<br />

wirkte sich nicht etwa preissenkend für das Abschleppen<br />

leichterer Fahrzeuge aus, sondern ging im Ergebnis mit einer generellen<br />

Preisanhebung einher.<br />

• Die im Mustervertrag vorgegebene zeitliche Stufung der Preise, z. B.<br />

nach Tages- oder Nachtzeit, wurde teilweise dahingehend verändert,<br />

daß die Zeiten ausgeweitet wurden, in denen höhere Preise verlangt<br />

werden. In einem Fall wurde auf eine zeitliche Differenzierung gänzlich<br />

verzichtet.<br />

• Entgegen dem Mustervertrag waren teilweise keine gesonderten Preise<br />

für das Abschleppen von Zweirädern (Mopeds, Krafträder usw.) vorgesehen,<br />

vielmehr erfolgte die Abrechnung nach den für Kraftfahrzeuge<br />

bis 2,8 t vereinbarten Beträgen.

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