1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...
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- 182 - Allgemeine<br />
Finanzverwaltung<br />
Epl. 20<br />
auseinanderfallende Komponenten handelt, in allen diesen Fällen Entschädigungszahlungen<br />
an, bei denen es am Erfordernis der Zusammenballung<br />
gemäß § 34 EStG mangelt. Der <strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> und das Staatliche<br />
Rechnungsprüfungsamt für Steuern sind dieser Rechtsauffassung gefolgt.<br />
Weisungen der obersten Finanzbehörden zu dieser Problematik lagen im<br />
Zeitpunkt der Erhebung nicht vor.<br />
Nach Abschluß der Prüfung erörterten die Einkommensteuer-Referatsleiter<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und der Länder u. a. die Problematik der ungekürzten späteren<br />
Zahlung einer Betriebsrente bei vorzeitiger Auflösung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses.<br />
In diese Erörterung wurden die Stellungnahmen der Spitzenverbände<br />
der Wirtschaft und <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>vorstan<strong>des</strong> <strong>des</strong> Deutschen Gewerkschaftsbun<strong>des</strong><br />
einbezogen, die übereinstimmend zu dem Ergebnis kommen,<br />
die Zusage ungekürzter Renten-/Pensionszahlungen sei unschädlich.<br />
Demgegenüber war die Mehrheit der Einkommensteuer-Referatsleiter <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong> und der Länder anderer Ansicht, zumal Nachteile für den Steuerpflichtigen<br />
durch entsprechende Auflösungsvereinbarungen vermieden<br />
werden könnten, indem z. B. die höhere Renten-/Pensionszahlung kapitalisiert<br />
und mit dem Abfindungsbetrag ausgezahlt würde.<br />
In der sich daran anschließenden Besprechung der Abteilungsleiter <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong> und der Länder kam man entgegen dem bisherigen Votum mehrheitlich<br />
darin überein, daß die im Rahmen einer Auflösungsvereinbarung<br />
gegebene Zusage der Zahlung der ungekürzten Betriebsrente bei Beginn<br />
der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Anwendung <strong>des</strong><br />
halben Steuersatzes für die im übrigen als Einmalzahlung geleistete Entlassungsentschädigung<br />
nicht ausschließt.<br />
Dieser Entscheidung der Abteilungsleiter <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und der Länder zu<br />
der besonderen Fallkonstellation, in der die Zahlung der ungekürzten Be-