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1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 182 - Allgemeine<br />

Finanzverwaltung<br />

Epl. 20<br />

auseinanderfallende Komponenten handelt, in allen diesen Fällen Entschädigungszahlungen<br />

an, bei denen es am Erfordernis der Zusammenballung<br />

gemäß § 34 EStG mangelt. Der <strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> und das Staatliche<br />

Rechnungsprüfungsamt für Steuern sind dieser Rechtsauffassung gefolgt.<br />

Weisungen der obersten Finanzbehörden zu dieser Problematik lagen im<br />

Zeitpunkt der Erhebung nicht vor.<br />

Nach Abschluß der Prüfung erörterten die Einkommensteuer-Referatsleiter<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und der Länder u. a. die Problematik der ungekürzten späteren<br />

Zahlung einer Betriebsrente bei vorzeitiger Auflösung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses.<br />

In diese Erörterung wurden die Stellungnahmen der Spitzenverbände<br />

der Wirtschaft und <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>vorstan<strong>des</strong> <strong>des</strong> Deutschen Gewerkschaftsbun<strong>des</strong><br />

einbezogen, die übereinstimmend zu dem Ergebnis kommen,<br />

die Zusage ungekürzter Renten-/Pensionszahlungen sei unschädlich.<br />

Demgegenüber war die Mehrheit der Einkommensteuer-Referatsleiter <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong> und der Länder anderer Ansicht, zumal Nachteile für den Steuerpflichtigen<br />

durch entsprechende Auflösungsvereinbarungen vermieden<br />

werden könnten, indem z. B. die höhere Renten-/Pensionszahlung kapitalisiert<br />

und mit dem Abfindungsbetrag ausgezahlt würde.<br />

In der sich daran anschließenden Besprechung der Abteilungsleiter <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong> und der Länder kam man entgegen dem bisherigen Votum mehrheitlich<br />

darin überein, daß die im Rahmen einer Auflösungsvereinbarung<br />

gegebene Zusage der Zahlung der ungekürzten Betriebsrente bei Beginn<br />

der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Anwendung <strong>des</strong><br />

halben Steuersatzes für die im übrigen als Einmalzahlung geleistete Entlassungsentschädigung<br />

nicht ausschließt.<br />

Dieser Entscheidung der Abteilungsleiter <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und der Länder zu<br />

der besonderen Fallkonstellation, in der die Zahlung der ungekürzten Be-

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