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1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 171 - Allgemeine<br />

Finanzverwaltung<br />

Epl. 20<br />

für entgangene oder entgehende Einnahmen geleistet wird. Sie ist, sofern<br />

es sich um außerordentliche Einkünfte handelt, gemäß § 34 Abs. 1 EStG<br />

einem ermäßigten Einkommensteuersatz zu unterwerfen, der der Hälfte<br />

<strong>des</strong> durchschnittlichen Steuersatzes entspricht.<br />

Sinn und Zweck <strong>des</strong> § 34 EStG ist es, die Progressionswirkung zu mildern,<br />

die zu einer höheren Besteuerung führt, wenn laufend bezogene<br />

Einkünfte (z. B. aus nichtselbständiger Arbeit) mit außerordentlichen, nicht<br />

regelmäßen Einkünften (z. B. Abfindungen) in einem Veranlagungszeitraum<br />

zusammentreffen.<br />

27.2 Ablauf der Prüfung<br />

27.2.1 Veranlassung zu der Schwerpunktprüfung<br />

In den letzten Jahren wurden vom <strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> und dem Staatlichen<br />

Rechnungsprüfungsamt für Steuern anläßlich der Überprüfung der<br />

bedeutenden Steuerfälle immer wieder hohe Zahlungen festgestellt, die<br />

aufgrund einer vom Arbeitgeber veranlaßten oder gerichtlich ausgesprochenen<br />

Auflösung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer<br />

geleistet worden waren.<br />

Diese Prüfungen führten regelmäßig zu der Feststellung, daß entweder<br />

keine oder nur unvollständige Unterlagen vorlagen und die Finanzämter<br />

den Erklärungen der Steuerpflichtigen, es handele sich um ermäßigt zu<br />

besteuernde Einkünfte, sowie den entsprechenden Eintragungen auf der<br />

Lohnsteuerkarte ohne weitere Sachverhaltsaufklärung und rechtliche Würdigung<br />

gefolgt waren. In den wenigen Fällen, in denen sich überhaupt<br />

Unterlagen in den Akten befanden, reichten diese meist nicht für eine abschließende<br />

Beurteilung der Frage aus, ob die Einkünfte zu Recht als au-

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