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1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 172 - Allgemeine<br />

Finanzverwaltung<br />

Epl. 20<br />

ßerordentliche Einkünfte gemäß § 34 EStG ermäßigt besteuert worden<br />

waren.<br />

Im Frühjahr 1996 prüfte der <strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> daher bei einem Finanzamt<br />

erstmals gezielt derartige Abfindungsfälle. Dabei wurden noch<br />

während <strong>des</strong> Prüfungsverfahrens die zur Beurteilung der zutreffenden Besteuerung<br />

erforderlichen Unterlagen bei den Steuerpflichtigen angefordert.<br />

Die auf dieser Grundlage erfolgte materiell-rechtliche Prüfung führte<br />

in fast allen Fällen zu Beanstandungen.<br />

In gleicher Weise verfuhr das Staatliche Rechnungsprüfungsamt für Steuern<br />

bei seinen turnusmäßigen Finanzamtsprüfungen im 2. Halbjahr 1996.<br />

Seine Feststellungen führten ebenfalls zu dem Ergebnis, daß die steuerliche<br />

Behandlung eines Großteils der Abfindungsfälle zu beanstanden war.<br />

27.2.2 Umfang der Prüfung<br />

Aufgrund der festgestellten Bearbeitungsdefizite erfolgte eine lan<strong>des</strong>weite<br />

Prüfung der Besteuerung von Abfindungen an Arbeitnehmer durch den<br />

<strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> und das Staatliche Rechnungsprüfungsamt für Steuern.<br />

Beim Rechenzentrum der Finanzverwaltung wurde im Oktober 1996 eine<br />

Liste aller Fälle aus den Veranlagungszeiträumen ab 1991 mit Abfindungszahlungen<br />

von 400.000 DM und mehr angefordert. Diese Liste wies<br />

für den Bereich der OFD Düsseldorf<br />

für den Bereich der OFD Köln<br />

und für den Bereich der OFD Münster<br />

insgesamt also<br />

484 Fälle,<br />

345 Fälle<br />

333 Fälle,<br />

1.162 Fälle<br />

mit einem Gesamt-Abfindungsvolumen von rund 899.000.000 DM aus.

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